VwGH 14.02.1978, 2691/76
VwGH 14.02.1978, 2691/76
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 1 | Ausführungen zu der Frage der Schätzung bei einem Hotelunternehmen. |
Norm | BAO §285 Abs2; |
RS 2 | Das Berufungsverfahren in Abgabensachen ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Bei einer fortgesetzten Berufungsverhandlung genügt - selbst wenn die persönliche Zusammensetzung des Berufungssenates mit der in der vorhergehenden Verhandlung nicht identisch ist - gemäß § 285 Abs 2 BAO, daß der Berichterstatter die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen vorträgt. Keine Vorschrift sieht vor, daß das Ergebnis des bisherigen Verfahrens in der fortgesetzten Verhandlung Wort für Wort aus den Akten verlesen werden muß; vielmehr reicht es hin, daß der Berichterstatter dem Senat ein klares Bild von den bisherigen Verfahrensergebnissen verschafft (Hinweis Reeger-Stoll/5, Seite 439, und die dort zitierte Rechtsprechung). Es genügt, daß alle wesentlichen Punkte hiebei zur Erörterung gelangen (Hinweis E , 1865/68). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5228 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976002691.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-58881