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VwGH 08.11.1979, 2680/79

VwGH 08.11.1979, 2680/79

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs5;
BauRallg impl;
RS 1
Richtet sich ein baupolizeilicher Auftrag ausschließlich gegen den Hauseigentümer, so berührt dieser Auftrag und die in ihm begründete Verpflichtung nur den Bescheidadressaten und nicht auch unmittelbar den Bestandnehmer. Im Verfahren über den Auftrag hat der Mieter daher keine Parteistellung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002680.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-58874