VwGH 08.11.1979, 2680/79
VwGH 08.11.1979, 2680/79
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Richtet sich ein baupolizeilicher Auftrag ausschließlich gegen den Hauseigentümer, so berührt dieser Auftrag und die in ihm begründete Verpflichtung nur den Bescheidadressaten und nicht auch unmittelbar den Bestandnehmer. Im Verfahren über den Auftrag hat der Mieter daher keine Parteistellung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979002680.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-58874