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VwGH 04.07.1979, 2663/77

VwGH 04.07.1979, 2663/77

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 1
Ist der zum Verkauf einer Liegenschaft Bevollmächtigte nicht gehalten, einen Mehrerlös an Kaufpreis an den bevollmächtigenden Verkäufer einer Liegenschaft herauszugeben, der einen bestimmten Kaufpreis vorgeschrieben hat, weil mit Zahlung des fix vorgeschriebenen Kaufpreises an den Verkäufer "die Sache erledigt" ist, dann ist der bevollmächtigte Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, die Liegenschaft auf eigene Rechnung zu verwerten. Diese Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht löst die Grunderwerbsteuerpflicht aus (Hinweis E , 411-413/62 und E , 850/65).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0994/68 E RS 1 (Hinweis auf )
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 2
Die grunderwerbsteuerpflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft "mindestens" der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1157/70 E RS 1 (Hinweis auf )

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002663.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-58862