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VwGH 23.02.1962, 2655/59

VwGH 23.02.1962, 2655/59

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §11 Abs1;
EStG 1953 §21 Abs1 Z1;
MietenG §6;
MietenG §7;
MietenG §8;
Mietzinse steuerliche Behandlung 1956 §1;
RS 1
Kosten einer Ersatzvornahme zur Behebung von Bauschäden eines Mietwohngrundstückes können erst in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt werden, auch wenn die Verbindlichkeit zur Leistung dieser Kosten bereits in einem früheren Jahr entstanden ist. Trotz der Bindung nach § 6 bis § 8 des Mietengesetzes sind Mieteinnahmen nicht Bestandteile eines Sondervermögens. Sie sind in dem Jahre zur Einkommensteuer heranzuziehen, in dem sie eingehen. Für das Jahr 1957 konnte die begünstige Behandlung von Mieterträgnissen nach § 1 des Gesetzes BGBl Nr 176/1956 nicht mehr gewährt werden. Werbungskosten aus Vorjahren waren aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anzurechnen.
Norm
EStG 1953 §34 Abs2 Z1;
RS 2
Honorareingänge eines Rechtsanwaltes für eine mehrjährige Tätigkeit sind in der Regel keine außerordentliche Einkünfte iSd § 34 EStG 1953 (Hinweis E , 197/58 und E VwSlg 783 F/1953 und E , 254 F/1950).
Norm
EStG 1953 §21 Abs1 Z1 idF 1955/059;
RS 3
Mietzinse aus mietergeschützten Objekten gehen in das Vermögen des Hauseigentümers über, sie sind somit zugeflossen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2594 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002655.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-58857