VwGH 31.10.1979, 2651/77
VwGH 31.10.1979, 2651/77
Rechtssätze
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Norm | BAO §293; |
RS 1 | § 293 BAO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, den rechtsverbindlichen (normativen) Gehalt und damit die Substanz eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides zu verändern. Solcherart kommt einer im Spruch des Berichtigungsbescheides aufscheinenden Wiederholungsformel, "im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen", keine rechtserhebliche Bedeutung zu. |
Norm | BAO §293; |
RS 2 | Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO tritt - im Gegensatz zu den Fällen des § 251 BAO - nicht an die Stelle eines früheren Bescheides. Vielmehr entfaltet er Rechtswirkung nur, soweit er einen anderen, in seinem Rechtsbestand unberührt bleibenden Bescheid berichtigt. Der Berichtigungsbescheid ist daher nur insoweit anfechtbar, als sein Spruch den Spruch des berichtigten Bescheides ändert und dadurch in einer Weise in Rechte des Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, die bisher durch den berichtigten Bescheid nicht berührt worden sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0278/74 E VwSlg 4706 F/1974 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5422 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002651.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58855