VwGH 27.04.1955, 2651/53
VwGH 27.04.1955, 2651/53
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Zur Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen die einmalige Entrichtung der Gebühr für eine gemeinsame Eingabe mehrerer Personen genügt, reicht weder die bloße Gleichartigkeit der Interessen hin, die die Einschreiter verfolgen, noch die bloße Gleichartigkeit der Rechtsgründe, auf die sie ihr Begehren stützten. |
Normen | VwGG §42 Abs2 litc; VwGG §42 Abs2 Z3 impl; |
RS 2 | Verfahrensmängel sind bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den VwGH nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1147 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953002651.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-58854