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VwGH 27.04.1955, 2651/53

VwGH 27.04.1955, 2651/53

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Zur Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen die einmalige Entrichtung der Gebühr für eine gemeinsame Eingabe mehrerer Personen genügt, reicht weder die bloße Gleichartigkeit der Interessen hin, die die Einschreiter verfolgen, noch die bloße Gleichartigkeit der Rechtsgründe, auf die sie ihr Begehren stützten.
Normen
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
RS 2
Verfahrensmängel sind bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den VwGH nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1147 F/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002651.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-58854