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VwGH 12.06.1951, 2647/50

VwGH 12.06.1951, 2647/50

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
RS 1
Wenn der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzliche Vorschrift er sich gründet, muss der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.
Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
RS 2
Die Auslegung eines Bescheides, der seine gesetzliche Grundlage nicht nennt, muss insbesondere dann ihre Grenzen haben, wenn sich die Mehrdeutigkeit einer behördlichen Verfügung zu Ungunsten der Parteien, die über die Tragweite der Maßnahme und die ihnen dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vollkommen im Ungewissen bleiben, auswirkt und damit Rechtssicherheit verloren geht.
Normen
AVG §63 Abs1;
GdO Tir 1949 §109;
RS 3
Die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane gehört zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft, wenn die gesetzliche Grundlage der Bescheide nicht erkennbar ist (Tirol).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002647.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58852