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VwGH 05.03.1979, 2645/78

VwGH 05.03.1979, 2645/78

Rechtssatz


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Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 1
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB, Hinweis E , 137/52).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002645.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58851