VwGH 02.04.1982, 2641/80
VwGH 02.04.1982, 2641/80
Rechtssätze
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RS 1 | Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen. Der Ausbildung eines allgemein verbindlichen Schemas stehen die in der Praxis vielgestaltigen Formen der Vermögensbeteiligung und Gewinnbeteiligung bei den Personengesellschaften entgegen. Indizien mit unterschiedlichem Gewicht für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sind dabei insbesondere die Beteiligung am Anlagevermögen, die Beteiligung an den stillen Reserven, die Beteiligung am Firmenwert, die Beteiligung am buchmäßig ausgewiesenen Erfolg und nicht zuletzt das Entwickeln einer Unternehmerinitiative sowie die Übernahme eines Unternehmerrisikos. |
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RS 2 | Der Gesellschafter kann zwar einen Vermögensanteil dadurch bilden, daß er einen Teil seines Gewinnes bei der Gesellschaft stehen läßt und der nicht abgehobene Gewinnanteil dann keine Kapitalforderung an die Gesellschaft, sondern ein Anteil am Gesellschaftsvermögen ist, doch setzt dies voraus, daß dieser Gesellschafter volle Gesellschafterrechte besitzt und auch nach der Verkehrsauffassung voll und ganz die Stellung eines Mitunternehmers einnimmt. |
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RS 3 | Die Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann. Dazu genügt das einem Gesellschafter zustehende Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. |
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RS 4 | Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme an dem Wagnis des Unternehmens der Gesellschaft. In der Regel kommt es in der Haftung für die Schulden der Gesellschaft sowie in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven zum Ausdruck. Es kann aber auch durch andere Umstände begründet werden und ist zB schon gegeben, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft typisch unternehmerische Entscheidungen treffen oder Entscheidungen der anderen Gesellschafter durch ihm vertraglich eingeräumte Verweigerung der Zustimmung verhindern kann, wobei Erfolg oder Mißerfolg ihn selbst wirtschaftlich berühren. |
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RS 5 | Für die Frage der Qualifikation als Mitunternehmer ist von Bedeutung, ob die Möglichkeit, überhaupt keinen Gewinn zu erhalten, weil das Unternehmen Verluste macht, die Folge eigener Einflußnahme des Betroffenen ist. Personen, denen zwar ein obligatorisches Gewinnbenutzungsrecht eingeräumt ist, die aber nicht an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sind, oder auf sie Einfluß üben können, entfalten keine Unternehmerinitiative und tragen kein Unternehmerrisiko. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5673 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980002641.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58849