VwGH 07.04.1954, 2639/53
VwGH 07.04.1954, 2639/53
Rechtssatz
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Norm | DevG §1 Abs2; |
RS 1 | Die Eigenschaft des Devisenausländers ergibt sich aus dem Fehlen der gesetzlichen Merkmale eines Deviseninländers. Ein Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland schließt die Eigenschaft als Deviseninländer nicht aus, wenn die gesetzlichen Merkmale eines Deviseninländers vorliegen. Der Begriff des Wohnsitzes im Devisengesetz ist in Anlehnung an den Wohnsitzbegriff des § 66 JN auszulegen. Das Recht der Österreichischen Nationalbank zur freien Beweiswürdigung bei der Entscheidung über die Eigenschaft als Deviseninländer schließt ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht aus. * E , 2639/53 #1 VwSlg 926 F/1954 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 926 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1953002639.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58844