VwGH 22.04.1982, 2638/80
VwGH 22.04.1982, 2638/80
Rechtssatz
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Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 1 | Ausführungen dazu, daß von der Verlängerung der Geltungsdauer eines Bestandvertrages über eine sich klar aus dem Vertrag ergebende bestimmte Dauer hinaus auf eine weitere unbestimmte Dauer durch dieselbe Vereinbarung dann nicht gesprochen werden kann, wenn zwar nähere Bedingungen für den Fall der Fortsetzung des Bestandverhältnisses festgelegt sind, aber der zum Anlaß der Vergebührung genommene Vertrag keine Abrede darüber enthält, OB das Bestandverhältnis nach Ablauf der bestimmten Vertragsdauer überhaupt fortgesetzt werden wird; in einem solchen Fall darf daher nicht neben der Bestandvertragsgebühr für die bestimmte Dauer auch noch eine weitere derartige Gebühr für eine unbestimmte Dauer erhoben werden. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980002638.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58843