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VwGH 24.02.1977, 2625/76

VwGH 24.02.1977, 2625/76

Rechtssatz


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Normen
AVG §56 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
LSchV Autobahn Slbg 1958 §2;
NatSchG Slbg 1957 §35;
VStG §45 Abs1 litc;
VStG §45 Abs1;
VStG §51 Abs1;
RS 1
Ein Schreiben, mit dem die Berufungsbehörde dem Berufungswerber bekannt gibt, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden, hat Bescheidcharakter. Damit hat es zur Folge, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis mit dieser Erklärung aufgehoben worden ist (Hinweis E , 1035/67, VwSlg 7238 A/1967) Entscheidet die Berufungsbehörde nach Erlassung eine solchen Bescheides neuerlich über die Berufung, so nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9260 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002625.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58832