VwGH 14.10.1980, 2620/80
VwGH 14.10.1980, 2620/80
Rechtssatz
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Norm | StruktVG 1969 §8 Abs1; |
RS 1 | Das StruktVG begünstigt nach der damit verfolgten klaren Absicht des Gesetzgebers der Objektförderung und nicht der Subjektförderung dienende Transaktionen. Wird ein bei den gegebenen Größenverhältnissen erheblicher, dem Unternehmen bisher als Eigenkapital zur Verfügung gestandener Betrag (dem im Zeitpunkt der Einbringung des Betriebes in die Kapitalgesellschaft bereits dem Grunde nach existente Verpflichtung, die im Falle der Weiterführung als Einzelfirma nur aus dem Betriebsvermögen hätten erfüllt werden können, nicht gegenüberstanden) vor Einbringung des Betriebes privat entnommen und diesem nachher als Fremdkapital (Darlehen, bzw Stille Gesellschaftereinlage) zur Verfügung gestellt, so hat der Vorgang die Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähgigkeit des Betriebes nicht gestärkt, sondern nicht unerheblich geschwächt. Einen solchen Vorgang abgabenrechtlich zu begünstigen, widerspricht dem Zweck des StruktVG (Hinweis E , 1894/74). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5518 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980002620.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-58825