VwGH 27.03.1980, 2620/77
VwGH 27.03.1980, 2620/77
Rechtssätze
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Norm | KVG 1934 §2 Z3 litb; |
RS 1 | Ein Verzicht auf Zinsen aus einem verzinslichen Darlehen stellt eine freiwillige Leistung eines Gesellschafters dar, wenn dieser oder eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, das Darlehen hingegeben hat. Eine solche freiwillige Leistung unterliegt gem § 2 Z 3 lit b KVG der Gesellschaftsteuer. * E , 2166/64 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2166/64 E RS 1 |
Norm | KVG 1934 §2 Z3 litb; |
RS 2 | Die Unverzinslichkeit eines Darlehens muß durchaus nicht immer ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Vielmehr genügt es, wenn die Vetragspartner auf eine erkennbare Art und Weise Willensübereinstimmung darüber erzielen, daß für die Gewährung des Darlehens keine Zinsen verrechnet werden sollen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1977002620.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-58824