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VwGH 09.03.1961, 2619/59

VwGH 09.03.1961, 2619/59

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §117 Abs1;
RS 1
Wenn § 117 Abs 1 WRG 1959 davon handelt, dass die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungsleistungen zu prüfen hat, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so ist dazu festzustellen, dass das Gesetz Bestimmungen über die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte nicht enthält und damit der Behörde die Entscheidung zu freiem Ermessen überlässt. Dem dabei laut Art 130 Abs 2 B-VG zu beachtenden Sinn des Gesetzes (§§ 63 ff WRG 1959) wird es entsprechend, die Wahl zwischen den beiden Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte zu treffen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5520 A/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002619.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58821