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VwGH 02.07.1980, 2615/79

VwGH 02.07.1980, 2615/79

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 1
Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (zB des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesregierung") aufscheinen (ebenso bereits VerfSlg 2863/55 und 7195/73).
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 Satz2;
RS 2
Wiederholung der bisherigen Judikatur, daß es iSd Bestimmung des § 103 Abs 2 2. Satz KFG nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer mehrere Personen (auch wenn es sich um Familienmitglieder handelt) bekannt gibt, die er zur Fahrt mit seinem Fahrzeug ermächtigt hat. Er muß vielmehr bekannt geben, wem er jeweils das Lenken überlassen hat. Nicht die Behörde hat dann erst durch Vermutungen festzustellen, welcher betrauten Person aus dem genannten Personenkreis das Lenken des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überlassen wurde (Hinweis E , 1360/63, E , 1778/64, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 86 Abs 2 KFG 1955).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3339/79 E RS 4
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 3
Bei der Regelung des § 103 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhalt die Bestimmungen über das Entschlagungsrecht ausschließt (vgl das zum § 68 Abs 2 KFG 1955 ergangenen E , 2039/61, VwSlg 5718 A/1962).
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 4
Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10192 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002615.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58819