VwGH 27.09.1977, 2610/76
VwGH 27.09.1977, 2610/76
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Der Nachtrag oder Zusatz zu einer Urkunde über ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft unterliegt, wenn er das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht aufhebt und ersetzt, sondern bloß zusätzliche Rechte und Pflichten begründet, zwar der Art nach der gleichen Gebühr wie das ursprüngliche Geschäft, die Höhe der Gebühr richtet sich aber nicht nach dem Wert der Gesamtleistung, sondern nach dem der zusätzlich bedungenen Leistung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1952/03/26 1200/51 1 |
Normen | |
RS 2 | Wird ein Bediensteter der österreichischen Bundesbahnen auf einen höheren Dienstposten befördert, dann liegt kein neuer Dienstvertrag vor. Wohl aber ist das entsprechende Dekret, wenn durch die Beförderung eine Erhöhung der Bezüge eintritt, grundsätzlich als Nachtrag zu einem Dienstvertrage Gebührenpflichtig. Ob im Einzelfall eine Gebührenpflicht eintritt und mit welcher Höhe sie allenfalls eintritt, bestimmt sich danach, ob der Jahresbetrag der Bezugserhöhung 3600 Schilling bzw 12000 Schilling übersteigt. * E , 808/60 #1 VwSlg 2366 F/1961 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/01/16 0808/60 1 |
Normen | GebG 1957 §15 Abs1; GebG 1957 §15 Abs2; GebG 1957 §21; GebG 1957 §33 TP10 Abs1 Z1; GebG 1957 §33 TP10 Abs2; GebG 1957 §33 TP10 Abs3; |
RS 3 | Richtet ein Dienstgeber in Ansehung eines (seinerzeit beurkundeten) Dienstvertrages an den Dienstnehmer die Verständigung über eine erfolgte Gehaltserhöhung, kann eine solche einseitige schriftliche Mitteilung des Dienstgebers nicht als gebührenpflichtiger Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG qualifiziert werden, sofern die Gehaltserhöhung in einem internen Verfahren seitens des Dienstgebers festgesetzt worden ist, ohne daß der begünstigte Dienstnehmer daran beteiligt war oder auch nur davon Kenntnis hatte. |
Norm | GebG 1957 §16 Abs1 Z2 lita; |
RS 4 | Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 lit a GebG bezieht sich nach dem System des GebG nur auf rechtsbezeugende Urkunden, also auf Urkunden, mit denen ein bereits abgeschlossenes Rechtsgeschäft eine Beurkundung erfahren soll. Falls bei einem Vertrage die Unterschriften auf einer rechtserzeugenden Urkunde nicht gleichartig von den Parteien geleistet werden, dann setzt die Gebührenpflicht erst mit der Unterschriftsleistung des letzten Vertragspartners ein. * E , 987/65 #2 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/02/17 0987/65 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5164 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976002610.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-58815