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VwGH 20.01.1981, 2609/80

VwGH 20.01.1981, 2609/80

Rechtssätze


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Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 1
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/09/24 0137/52 1
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §279;
BAO §280;
BAO §80;
BAO §9;
RS 2
Der Grundsatz, daß der in Haftung Gezogene nachzuweisen hat,warum er nicht für die Entrichtung der Abgaben der von ihm vertretenen juristischen Person aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Sorge getragen hat (siehe VJ), entbindet die Abgabenbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgebenden

Sachverhaltes nicht restlos.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002609.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58814