VwGH 12.12.1956, 2609/55
VwGH 12.12.1956, 2609/55
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der Steuerpflichtige wird von seiner Verpflichtung, die Empfänger von Zahlungen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, zu bezeichnen, durch geschäftliche Rücksichten nicht befreit. Die Behörde darf ihm nur nicht technisch undurchführbare Aufträge erteilen. Der Steuerpflichtige darf - bei sonstiger Verweigerung der Anerkennung dieser Zahlungen - die Auskunft auch nicht mit der Begründung verweigern, daß die Empfänger der Zahlungen durchwegs Arbeitnehmer seien und daß bei keinem der Empfänger die Zahlung den Betrag von S 3.000,-- überstigen habe (Hinweis E , 292/55, VwSlg 1396 F/1956; E , 3029/52, VwSlg 928 F/1954). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1557 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1955002609.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-58812