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VwGH 12.12.1956, 2609/55

VwGH 12.12.1956, 2609/55

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der Steuerpflichtige wird von seiner Verpflichtung, die Empfänger von Zahlungen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, zu bezeichnen, durch geschäftliche Rücksichten

nicht befreit. Die Behörde darf ihm nur nicht technisch undurchführbare Aufträge erteilen. Der Steuerpflichtige darf - bei sonstiger Verweigerung der Anerkennung dieser Zahlungen - die Auskunft auch nicht mit der Begründung verweigern, daß die Empfänger der Zahlungen durchwegs Arbeitnehmer seien und daß bei keinem der Empfänger die Zahlung den Betrag von S 3.000,-- überstigen habe (Hinweis E , 292/55, VwSlg 1396 F/1956; E , 3029/52, VwSlg 928 F/1954).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1557 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1955002609.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58812