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VwGH 23.06.1961, 2601/59

VwGH 23.06.1961, 2601/59

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Steht eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen ist, mit einem Gewerbebetieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so ist sie mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen.
Normen
RS 2
Auch eine an sich freiberufliche Tätigkeit wird dann zu einer gewerblichen, wenn sie mit einem Gewerbebetrieb in engem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dabei ist es ohne Belang, ob die freiberufliche Tätigkeit auch schon vor Aufnahme des Gewerbebetriebes ausgeübt worden ist.
Norm
RS 3
Die Tätigkeit eines selbständigen "Holzkonsulanten", der Holzausfuhrhändler mit ausländischen Interessenten zur Anbahnung von Kompensationsgeschäften zusammenführt, sie in diesen Angelegenheiten berät und für sie die erforderlichen Schritte bei Behörden unternimmt, ist eine gewerbliche Tätigkeit und unterliegt der Gewerbesteuer.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2469 F/1961;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002601.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58808