VwGH 23.06.1961, 2601/59
VwGH 23.06.1961, 2601/59
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Steht eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen ist, mit einem Gewerbebetieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so ist sie mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen. |
Normen | |
RS 2 | Auch eine an sich freiberufliche Tätigkeit wird dann zu einer gewerblichen, wenn sie mit einem Gewerbebetrieb in engem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dabei ist es ohne Belang, ob die freiberufliche Tätigkeit auch schon vor Aufnahme des Gewerbebetriebes ausgeübt worden ist. |
Norm | |
RS 3 | Die Tätigkeit eines selbständigen "Holzkonsulanten", der Holzausfuhrhändler mit ausländischen Interessenten zur Anbahnung von Kompensationsgeschäften zusammenführt, sie in diesen Angelegenheiten berät und für sie die erforderlichen Schritte bei Behörden unternimmt, ist eine gewerbliche Tätigkeit und unterliegt der Gewerbesteuer. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2469 F/1961; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1959002601.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-58808