VwGH 12.01.1979, 2600/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §10 Abs2 Z5 |
RS 1 | Rechtsausführungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Betriebserwerb im ganzen vorliegt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der I Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in S, vertreten durch Dr. Adolf Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom , Zl. 20.194-2/78, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1974, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Eine bei der Beschwerdeführerin, einer mit der Erzeugung von Radiatoren, Boilern, Heizkesseln und Öltanks befaßten Ges.m.b.H. & Co. KG, durchgeführte die Jahre 1974 und 1975 umfassende Betriebsprüfung stellte (TZ. 30 des darüber erstatteten Berichtes) fest, am sei der Betrieb der A. Ges.m.b.H. in S, umfassend die Grundstücke und Gebäude, die Einrichtung und die Maschinen sowie einen Großteil des Warenlagers, verkauft wurden; ebenso sei ein Teil der Belegschaft von der Beschwerdeführerin übernommen worden. Die Wirtschaftsgüter seien zwischen den vom Gesellschafter AS kontrollierten Gesellschaften so aufgeteilt worden, daß die Grundstücke und Gebäude sowie das Warenlager und das Personal in die neugegründete Beschwerdeführerin überführt worden seien, während die Einrichtung und die Maschinen aus offenbar rein steuerlichen Gründen von der I Ges.m.b.H. erworben und an die Beschwerdeführerin als Produktionsfirma weitervermietet worden seien. Daraufhin sei von den Anschaffungskosten der Gebäude bei der Beschwerdeführerin ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden. Da aber diese Anlagegüter vom Vorbesitzer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im ganzen veräußert und von AS für seine von ihm kontrollierten Gesellschaften erworben worden seien, dürfe nach Ansicht der Betriebsprüfung ein Investitionsfreibetrag dafür nicht in Anspruch genommen werden. Dem könne auch nur der aus steuerlichen Gründen erfolgte Kauf der Maschinen durch die I Ges.m.b.H. nicht wirklich entgegenstehen, zumal diese Maschinen aus wirtschaftlichen Gründen ohnedies wiederum der Beschwerdeführerin hätten weitervermietet werden müssen und so der ganze erworbene ehemalige Betrieb wieder nur bei einer Gesellschaft, nämlich der Beschwerdeführerin, als Sacheinheit weiterarbeitete.
In dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens neu erlassenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1974 vom folgte das Finanzamt in dem dargestellten Punkt der Auffassung der Betriebsprüfung, was zu einer Zurechnung eines Betrages von S 745.200,-- zum steuerpflichtigen Gewinn der Beschwerdeführerin führte.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Frühjahr 1974 von der A. Ges.m.b.H. käuflich das derzeit in Verwendung stehende Betriebsgebäude und daneben noch ein als unbedeutend zu bezeichnendes Warenlager erworben. Bereits vor diesem Kauf hätte sich die Beschwerdeführerin mit dem Gedanken getragen, Radiatoren zu produzieren, sie hätte in dem ehemaligen Betriebsgebäude der A. Ges.m.b.H. ein geeignetes Gebäude gefunden, dessen Standort und Kaufpreis günstig gewesen seien, letzteres vor allem deshalb, weil sich das Gebäude in einem sehr schlechten Zustand befunden habe. Wie aus den Bilanzen der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, hätten in den Folgejahren zu Instandsetzungszwecken sehr wesentliche Aufwendungen getätigt werden müssen. Zwar sei ein Großteil des vorhandenen Personals übernommen worden, die Produktion habe jedoch erst nach umfangreichen Investitionen und Entwicklungs- und Forschungsarbeiten voll aufgenommen werden können. Verschiedene Produktionsmaschinen hätten erst selbst entwickelt und gebaut werden müssen, weil die von der I. Ges.m.b.H. gemieteten Maschinen nur als Hilfsgeräte zu verwenden seien. Unter diesen Umständen sei es unmöglich gewesen, den Betrieb sofort fortzuführen, auch wenn der Wille dazu vorhanden gewesen sei. Dies komme auch in den steuerlich ausgewiesenen Ergebnissen der Anfangsjahre zum Ausdruck. Bei einem Betriebserwerb im ganzen hätte nicht nur die Produktion sofort aufgenommen werden können, sondern es hätten auch ein Vertriebsapparat und ein als Abnehmer in Frage kommender Kundenstock vorhanden sein müssen, denn eine Firma mit einer guten Produktion, jedoch ohne Absatzmarkt, sei kein funktionsfähiger Betrieb. Das übernommene Warenlager sei mit einem Gesamtwert von S 500.000,-- und angesichts seines Charakters - es habe sich um einige fast für jeden Produktionsbetrieb verwendbare Materialien gehandelt - gegenüber den heute vorhandenen Warenbeständen im Werte von ca. S 6,000.000,-- von untergeordneter Bedeutung gewesen. Aus all diesen Gründen ergebe sich eindeutig, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Betriebserwerb im ganzen gehandelt habe.
Im Antrag auf Vorlage dieser Berufung an die belangte Behörde, mit welchem die Beschwerdeführerin eine für sie negative Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes außer Kraft setzte, wurde zusätzlich vorgebracht, es sei nicht richtig, den Sachverhalt nur von der Veräußererseite zu sehen, es gehe im konkreten Falle nur um den Erwerb eines Betriebsgebäudes und nicht eines ganzen Betriebes oder Teilbetriebes, was insbesondere daraus hervorgehe, daß eine Betriebsfortführung mit den erworbenen Gütern allein nicht möglich gewesen sei.
Die belangte Behörde wies diese Berufung als unbegründet ab und führte dazu in ihren Entscheidungsgründen im wesentlichen aus, nach der Aktenlage habe die A. Ges.m.b.H. ihr gesamtes Betriebsvermögen, und zwar Betriebsgrundstück Betriebsgebäude und Warenlager, an die Beschwerdeführerin und die zur Produktion verwendeten Maschinen an die I. Ges.m.b.H. veräußert, die Anteile der letztgenannten Gesellschaft seien zu 100 % in den Händen jener Gesellschafter vereinigt gewesen, denen auch der weitaus überwiegende Teil des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin (80 %) gehört habe. In unmittelbarer Folge seien die Maschinen an die Beschwerdeführerin vermietet worden, sodaß letztlich wirtschaftlich betrachtet sämtliche Produktionsmittel der A. Ges.m.b.H. bei der Beschwerdeführerin zum Einsatz gelangt seien, die darüber hinaus auch noch den Großteil des Personals der A. Ges.m.b.H. übernommen habe. Darauf, daß - wie dies in der Berufung behauptet werde - aus der Sicht der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Betriebsfortführung nicht möglich gewesen sei, komme es nicht an. Auch stelle das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe Investitionen (Instandsetzung der Gebäude; Entwicklung von Maschinen) in einem Ausmaß tätigen müssen, daß an eine sofortige Betriebsweiterführung nicht zu denken gewesen sei, angesichts der Tatsache, daß die Bilanz der Beschwerdeführerin zum an Instandhaltungskosten für Gebäude und Ausstattung nur einen Betrag von S 47.043,-- und nur einen Zugang im Verzeichnis der Anlagegüter von S 349.798,-- an Entwicklungskosten ausweise, dem ein von der A. Ges.m.b.H. übernommenes Anlagevermögen von S 4,282,720,-- gegenüberstehe, Betriebsmittel, mit denen im maßgeblichen Zeitraum von fünf Monaten Erlöse aus Fertigung, Handel und Lohnarbeit von S 1,664.470,-- erzielt worden seien, eine bloße Behauptung dar. Daß die Beschwerdeführerin in den Anfangsjahren Verluste habe hinnehmen müssen, sei für die hier zu entscheidende Frage bedeutungslos. Die Größe des übernommenen Warenlagers sei nicht maßgeblich, umsomehr als ein Pauschalpreis für sich allein noch keinen zuverlässigen Schluß auf den wahren Wert des Warenlagers zulasse und ein Warenlager im Pauschalwert von S 500.000,-- an sich schon nicht als geringfügig bezeichnet werden könne. Ob sich das Interesse der Beschwerdeführerin als Erwerber nur auf einen bestimmten Teil der übernommenen Wirtschaftsgüter (Betriebsgebäude) gerichtet habe oder nicht, spiele keine Rolle, sofern sie tatsächlich die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebes erworben habe. Für die Fortführung des vorliegenden Produktionsbetriebes sei auch die zum Großteil erfolgte Übernahme der mit der Herstellung vertrauten Arbeitskräfte wesentlich, die bei einem Betrieb der gegenständlichen Art auch zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gezählt werden müßten. Dem Einwand, die Beschwerdeführerin habe keinen Vertriebsapparat und keinen Kundenstock übernommen, sei entgegenzuhalten, daß auch der Erwerb eines schlecht geführten Unternehmens, das in aller Regel eine Umorganisation und den Aufbau eines neuen Kundenstockes erforderlich machen werde, den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 5 EStG 1972 erfülle. Selbst die Eingliederung eines erworbenen Unternehmens in ein bereits bestehendes größeres Unternehmen und damit sein Untergang als selbständiger Betrieb stehe der Annahme eines Unternehmerwechsels nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe einen Betrieb erworben und habe diesbezüglich keinen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen dürfen.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 10 Abs. 2 Z. 5 EStG 1972 darf ein Investitionsfreibetrag bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder (was hier nicht in Betracht kommt) des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, nicht in Anspruch genommen werden. Streitentscheidend ist mithin - wie beide Teile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtig erkennen -, ob der Erwerbsvorgang im Jahre 1974, der sich auf bis dahin der A. Ges.m.b.H. gehörige Wirtschaftsgüter bezog, als Erwerb des Betriebes dieser Gesellschaft durch die Beschwerdeführerin anzusehen ist oder nicht.
Erwerb eines (ganzen) Betriebes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 2446/77 und 2336/78, und die dort zitierte weitere Judikatur), mit der die österreichische Rechtslehre (Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 24 EStG 1972, TZ. 13; Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch Wien 1973, Anm. 5 D zu § 24 EStG 1972) übereinstimmt, immer dann vor, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter die wesentlicher Grundlage des bisherigen Betriebes gebildet haben und an sich geeignet waren, dem Erwerber die Fortführung des übernommenen Betriebes zu ermöglichen. Es muß ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens, also ein lebender Betrieb, übertragen werden, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Erwerber tatsächlich willens ist, den erworbenen Betrieb auch wirklich unverändert weiterzuführen, es genügt vielmehr, daß die von ihm insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichen. Nicht entscheidend ist der zivilrechtliche Titel, der den Erwerber zur Nutzung bestimmter Teile des Betriebsvermögens berechtigt, sondern die tatsächliche Einräumung des Verfügungsrechtes in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im wesentlichen unverändert fortzuführen (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom , Zlen. 2446/77 und 2336/78).
Auf den hier gegebenen Sachverhalt angewendet, ergeben diese Grundsätze, daß alle Umstände, auf die die Beschwerde ihre von jener des angefochtenen Bescheides abweichende Ansicht, es liege kein Erwerb eines ganzen Betriebes vor, zu stützen sucht, für dieser hier allein entscheidende Frage bedeutungslos sind. Daß die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem durch sie selbst getätigten Kauf von Betriebsgebäude und Warenlager auch in den Stand gesetzt wurde, die zum Betrieb gehörigen Maschinen zu benützen, steht fest; daß ihr Rechtstitel für letzteres nicht erworbenes Eigentums-, sondern vom neuen Eigentümer eingeräumtes Mietrecht war, ist - wie ausgeführt - grundsätzlich belanglos und mußte es im konkreten Fall wegen der von den Anteilsrechten her gesehen engen Verflechtung der Eigentumsrechte an der Beschwerdeführerin und an der I. Ges.m.b.H. als der Eigentümerin und Vermieterin der Maschinen erst recht sein. Daß aber die Beschwerdeführerin den so mit allen seinen wesentlichen Grundlagen von ihr erworbenen Betrieb nicht in derselben Weise hätte weiterführen können, wie er bisher vom früheren Betriebsinhaber geführt worden war, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Was sie dazu vorbringt, geht vielmehr in die Richtung, eine solche Weiterführung wäre unwirtschaftlich gewesen, die Weiterführung in dem Sinne, wie sie der Beschwerdeführerin schon beim Erwerb vor Augen gestanden sei, hätte zumindest den Einsatz der in der Beschwerde neuerlich näher angeführten Investitionen und Instandsetzungen erfordert. Diese der Beschwerdeführerin offen gestandene freie unternehmerische Entscheidung vermochte aber nichts daran zu ändern, daß sie objektiv einen lebenden (wenn vielleicht auch nicht gewinnträchtigen) Betrieb mit allen wesentlichen Grundlagen erworben hat, den nur sie selbst aus den erörterten Gründen in der vorgegebenen Weise unverändert nicht mehr weiterführen wollte, obwohl die objektive Möglichkeit aus der Sicht, wie der Betrieb bis dahin geführt worden war, vorlag.
Da letzteres entscheidet, hat die belangte Behörde zu Recht einen Betriebserwerb im ganzen angenommen, ohne daß ihr die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, was zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. VwGG 1965 führen mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
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Norm | EStG 1972 §10 Abs2 Z5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002600.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-58807