VwGH 12.11.1981, 2596/79
VwGH 12.11.1981, 2596/79
Rechtssätze
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Normen | ABGB §914; GJGebG 1962 TP4; |
RS 1 | Ein gerichtlicher Vergleich ist, soweit seine Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag in Frage steht, nach der Regel des § 914 ABGB auszulegen. |
Normen | |
RS 2 | Wird in einem in einer Bestandstreitigkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ein Termin für die Räumung der Bestandsache vereinbart und außerdem die Höhe des vom Bestandnehmer künftig monatlich zu entrichtenden Mietzinses festgelegt, so sind sowohl die Räumungsverpflichtung als auch die Verpflichtung zur Mietzinszahlung der Vergleichsgebühr zugrunde zu legen. Bei der Bewertung der zweitgenannten Leistung ist davon auszugehen, daß dem Bestandgeber ein Recht auf wiederkehrende Leistungen für die bestimmte Dauer bis zum vereinbarten Räumungstermin zusteht. Die Auffassung in dem E des 686/69, wonach unbestimmte Dauer anzunehmen sei, wird nicht aufrecht erhalten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5629 F/1981; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979002596.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58804