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VwGH 28.03.1956, 2596/55

VwGH 28.03.1956, 2596/55

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Werden in einem Gesetz deutschen Ursprungs, das während der Besetzungszeit in Österreich eingeführt wurde, bestimmte Rechtsvorgänge von GEBÜHREN befreit, so hat dies auf die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes nach dem Tarif des § 33 GebG keinen Einfluß.

*

E , 2596/55 #1 VwSlg 1400 F/1956

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1400 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1955002596.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-58803