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VwGH 27.11.1978, 2595/77

VwGH 27.11.1978, 2595/77

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Tatbestand des § 33 TP 18 GebG wird nur durch die Beurkundung des PfandVERTRAGES und nicht durch die einseitige Pfandbestellungsofferte des Pfandschuldners verwirklicht. *

E , 499/67 #2 VwSlg 3924 F/1969
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0499/67 E VwSlg 3924 F/1969; RS 2
Norm
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;
RS 2
Eine Forderung, auf die sich eine Hypothekarverschreibung bezieht, muss noch nicht bestehen, sondern es genügt, wenn sie bestimmbar ist (Hinweis auf VJ und Lit.: Gschnitzer: Lehrbuch des österreichischen bürgerlichen Rechts, Sachenrecht, S 174, Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, 2te Auflage, S 98, Feil, Österreichischen Hypothekarrecht 1975, S 98).

Anmerkung: Der Beschwerdefall lag im zeitlichen Geltungsbereich vor der GebührenG-Nov 1976, sodaß der in derselben Urkunde beurkundete, mangels Zuzählung der Darlehensvaluta aber nicht zustande gekommene Darlehensvertrag einer Gebühr nach § 33 TP 8 GebG 1957 nicht unterlag.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Seiler, Dr. Großmann und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des MS in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien I, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-2014/76, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte in dem als Notariatsakt errichteten Schuldschein vom bestätigt, von seiner Ehegattin Dkfm. S. S. einen Darlehensbetrag von S 1,500.000,-- bar zugezählt erhalten zu haben und sohin der vorgenannten Darlehensgeberin diesen Darlehensbetrag aufrecht schuldig zu sein. Laut Punkt 8 der Urkunde verpfändete der Beschwerdeführer zwei bestimmt bezeichnete Liegenschaften zur Sicherstellung des Darlehensbetrages und erteilte seine ausdrückliche Einwilligung, daß das Pfandrecht für die gegenständliche Forderung einverleibt werde.

Das zuständige Finanzamt nahm die Urkunde zunächst zum Anlaß, dem Beschwerdeführer eine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung vor der Gebührengesetz-Novelle 1976 vorzuschreiben, es hob jedoch den Gebührenbescheid im Hinblick auf den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand, daß das Darlehen noch nicht zugezählt worden sei, mit Berufungsvorentscheidung wieder auf. In der Folge erließ es jedoch an den Beschwerdeführer neuerlich einen Gebührenbescheid, in dem unter Bezugnahme auf die eingangs beschriebene Urkunde eine Gebühr gemäß § 33 TP 18 des Gebührengesetzes 1957 in der Höhe von S 15.000,-- festgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer berief und brachte im wesentlichen vor, daß die gegenständliche Hypothekarverschreibung als Nebengeschäft in ihrer Gültigkeit von der Gültigkeit des Hauptgeschäftes abhängig sei. Da mangels Zuzählung der Darlehenssumme ein Darlehensvertrag trotz gegenteiliger Beurkundung nicht zustandegekommen sei, vermöge auch das zur Sicherung dieses Hauptgeschäftes vereinbarte Nebengeschäft keine Wirksamkeit zu erlangen und damit auch keine Gebührenschuld auszulösen. Im übrigen habe auch die Begünstigung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des Gebührengesetzes 1957 Anwendung zu finden, weil es sich bei der vorliegenden Hypothekarverschreibung um ein Nebengeschäft zu einem zwar nicht gebührenpflichtigen, weil unwirksamen, dessen ungeachtet aber dem Gebührengesetz "unterliegenden" Darlehensvertrag handle.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge und führte in der Begründung des Bescheides aus: Es könne der Meinung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, daß im Notariatsakt vom ein dem Gebührengesetz "unterliegender", allerdings nicht gebührenpflichtiger Darlehensvertrag beurkundet worden sei, denn im Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde sei der darin erwähnte Darlehensvertrag noch gar nicht zustande gekommen. Daraus folge, daß der in derselben Urkunde enthaltenen Hypothekarverschreibung die Begünstigung des § 19 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 nicht zuteil werden könne, weil kein durch die Hypothekarverschreibung zu sicherndes Hauptgeschäft vorliege. Es könne auch der Meinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß ein der Gebühr nach § 33 TP 18 des Gebührengesetzes 1957 unterliegendes Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei. Grundlage eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes nach der genannten Gesetzesstelle sei ein Vertrag, mit dem der Titel zum Erwerb einer Hypothek eingeräumt werde. Daß ein derartiger Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vereinbart worden sei, ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Punktes "Achtens" des Notariatsaktes vom sowie aus den unter diesem Vertrag gesetzten Unterschriften der Beteiligten. Dem tue auch der Umstand keinen Abbruch, daß die Verbindlichkeit, zu deren Besicherung dieses Rechtsgeschäft vereinbart worden sei, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden habe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Berücksichtigung der Gebührenfreiheit eines ungültigen Rechtsgeschäftes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Der Gebühr für Rechtsgeschäfte unterliegen gemäß § 33 TP 18 des Gebührengesetzes 1957 Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird. Die Gebühr bemißt sich nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, der Steuersatz beträgt 1 v.H.

Unter einer "Hypothekarverschreibung" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist, wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 539/72, 540/72 und 882/72, dargelegt hat, der vertragsmäßige Pfandrechtstitel zu verstehen. Auch für den Erwerb des Pfandrechtes bedarf es des Titels und der Erwerbungsart. Beim Vertragspfand gibt den Titel ein Konsensualvertrag, der im zivilrechtlichen Schriftum als Pfandrecht (Gschnitzer, Lehrbuch des österreichischen bürgerlichen Rechts, Sachenrecht, S. 174) oder als Pfandbestellungsvertrag (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 4. Auflage, Seite 98) oder als Verpfändungsvertrag (Feil, Österreichisches Hypothekarrecht, 1975, Seite 98) bezeichnet wird. Der Erwerb des dinglichen Rechts erfolgt durch Einigung über den Pfandrechtserwerb, wozu bei beweglichen Sachen noch die Übergabe, bei unbeweglichen Sachen die Eintragung des Pfandrechtes (der Hypothek) in das Grundbuch tritt (Koziol-Welser a.a.O.).

Nach dem ersten Halbsatz des § 449 ABGB bezieht sich das Pfandrecht immer auf eine gültige Forderung. Diese Vorschrift sei -

so führt der Beschwerdeführer aus - von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Im Hinblick auf die Akzessorietät des Pfandrechts und das Erfordernis der Tituliertheit jeglicher Hypothek sei es rechtlich undenkbar, daß eine gültige Pfandbestellungsvereinbarung vorliege, wenn dieser keine gültige Grundschuld zugrunde liege. Im folgenden verweist der Beschwerdeführer auch auf die Ausführungen von Klang in dessen Kommentar zum ABGB, zweite Auflage, zweiter Band: Die Forderung müsse auf gültigem Rechtsgrund beruhen. Sei sie nichtig oder anfechtbar, so sei es auch das Pfandrecht. Daher sei eine auf Grund gefälschter Vollmacht bestellte Hypothek ungültig und könne ein Pfand, das für eine ungültige Darlehensforderung bestellt worden sei, zurückverlangt werden; die auf Grund eines fingierten Schuldtitels eingetragene Hypothek sei ungültig (Seite 414). Es sei zu prüfen, ob das einzutragende Recht durch den Inhalt der Urkunde begründet werde, es genüge nicht, daß auf seinen Bestand aus den Angaben der Urkunde geschlossen werden könne (Seite 353). Soweit die Urkunden nach § 26 GBG einen gültigen Titel enthalten müßten, das sei bei allen Gesuchen um Einverleibung oder Vormerkung, habe der Grundbuchsrichter auch die Gültigkeit des Titels zu überprüfen (Seite 354).

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in seinem § 449 normiert, daß sich jedes Pfandrecht auf eine gültige Forderung "beziehen" müsse, so bedeutet das nicht, daß die Forderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrages bereits bestehen muß. Es können vielmehr auch künftige Forderungen den Gegenstand einer gültigen Pfandbestellung bilden, sofern die Forderung ausreichend bestimmbar ist, was dann der Fall ist, wenn die Personen und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht, feststehen (vgl. u.a. Klang, a.a.O., Seite 417 f; Gschnitzer, Lehrbuch des österreichischen bürgerlichen Rechts, Sachenrecht, Seite 167; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , SZ. XXVII/155). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Forderung, für die eine Hypothek bestellt wird, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehen müsse (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 4935/F, vom , Slg. Nr. 4841/F, und vom , Zl. 850/61). Zu Recht hat die belangte Behörde in der Gegenschrift ferner darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof den dargelegten Standpunkt auch im zeitlichen Anwendungsbereich des provisorischen Gebührengesetzes von 1850 bei vergleichbarer Gebührenrechtslage und gleichem bürgerlich-rechtlichem Hintergrund vertreten hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Klang (a.a.O., Seite 414) beruft, übersieht er, daß dort von ungültigen Forderungstiteln die Rede ist. Davon kann im Beschwerdefall keine Rede sein. Im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Pfandbestellungsvertrages lag nicht ein ungültiger Darlehensvertrag vor, sondern es war mangels Zuzählung der Darlehensvaluta ein solcher Vertrag überhaupt noch nicht zustande gekommen. Die tatsachenwidrige Beurkundung im Schuldschein ändert daran nichts. Ob das Grundbuchsgericht eine Prüfungspflicht in dem von Klang (a.a.O., Seite 354) angenommenen Umfang trifft, ist nicht unbestritten (vgl. Feil, Österreichisches Hypothekarrecht, 1975, Seite 73), kann aber hier dahingestellt bleiben, weil daraus für die Frage, ob ein ungültiger Pfandbestellungsvertrag vorliegt, nichts zu gewinnen ist.

Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die in der Beschwerde erhobene Rechtsrüge nicht begründet ist. Daß die Vorschrift des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des Gebührengesetzes 1957 nicht angewendet worden ist, wird in der Beschwerde nicht mehr bekämpft. Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4935/F, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, ergibt, ist die Nichtanwendung zu Recht erfolgt.

Die vorliegende Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abgewiesen werden. Die Anregung des Beschwerdeführers, mit dem Fall einen verstärkten Senat zu befassen, hatte keine Berücksichtigung zu finden, weil die Voraussetzungen des § 13 VwGG 1965 nicht vorlagen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002595.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-58801