Suchen Hilfe
VwGH 16.05.1977, 2593/76

VwGH 16.05.1977, 2593/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
DSchG 1923 §14 Abs5
RS 1
Ausführungen über die gesetzlichen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach § 14 Abs 5 DSchG und die im Sinne des Gesetzes gelegene Ausübung des dabei der Behörde eingeräumten Ermessens.
Norm
DSchG 1923 §14 Abs5
RS 2
Für die Einräumung einer "Alternativlösung", bei deren Befolgung der Schuldtragende den früheren Zustand nicht wiederherzustellen braucht, besteht kein Rechtsanspruch der Partei. Erfolgt sie doch, kann die Partei mangels Bestehens eines in dieser Richtung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes in einem solchen Recht dadurch nicht verletzt sein.
Normen
VwGG §48 Abs2 litb
VwGG §49 Abs2
RS 3
Der belangten Behörde sind nur die verzeichneten Pauschalkosten zuzusprechen. (hier: Die belangte Behörde hat vor Inkrafttreten der VO BGBl 4/75, Kosten im Umfang der VO BGBl 4/1965 die bereits durch VO BGBl 427/1972 außer Kraft gesetzt war, geltend gemacht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0886/74 E RS 6

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der AA in W, vertreten durch Dr. Hermannfried Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 23.087/2/33/76, betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Denkmals gemäß § 14 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. NH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem Haus W., S-Gasse 1, das mit Bescheid vom rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin Mieterin eines Geschäftslokals. Ein von ihr zunächst auf Grund eingereichter Pläne im Jahre 1964 in Aussicht genommener Portalumbau, gegen den das Bundesdenkmalamt vom Standpunkt der Denkmalpflege keinen Einwand erhoben hatte, kam nicht zur Ausführung. Hingegen begann die Beschwerdeführerin erhebliche Zeit nach Ablauf der auf Grund des erwähnten Planes erteilt gewesenen Baubewilligungen im Sommer 1972 mit Umbauarbeiten auf Grund eines neuen von einem Baumeister L erstellten Planes. Das Bundesdenkmalamt hatte mit Schreiben vom darauf aufmerksam gemacht, daß die in diesem Plan gezeichneten Vitrinen bzw. Schaufenster-Verbreiterungen der beiden Geschäftsportale beiderseits der Auslagenöffnung „Sch“ vom Standpunkt der Denkmalpflege nicht akzeptiert werden könnten. Dennoch ließ die Beschwerdeführerin ohne Einholung der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes die Arbeiten im Sommer 1972 beginnen, worauf sie vom Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom darauf hingewiesen wurde, der Landeskonservator habe nunmehr in Erfahrung bringen können, daß beim links der Schaufensteröffnung „Sch“ situierten Geschäftsportal der Beschwerdeführerin trotz der negativen Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes derzeit neue Schaukästen angebracht würden; es wurde unter Hinweis auf § 5 Denkmalschutzgesetz um sofortige Einstellung der Arbeit und umgehende Berichterstattung ersucht.

Diesem Ersuchen entsprach die Beschwerdeführerin nicht, worauf das Bundesdenkmalamt am an den Magistrat der Stadt W den Antrag richtete, dieser möge als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 5 DSchG verfügen, daß die schuldtragende Beschwerdeführerin auf ihre Kosten den früheren Zustand des Denkmals wiederherzustellen habe. Der Antrag wurde damit begründet, die nun errichtete Portalkonstruktion sei in Aluminium gestaltet und reiche nicht nur über die Öffnung, sondern auch über Bereiche der ehemaligen hölzernen Schaukästen hinaus, sodaß der Eindruck einer über die Geschäftsportale der Beschwerdeführerin und Sch durchgehenden Stahl-Glas-Konstruktion entstanden sei. Vom Standpunkt der Denkmalpflege sei dadurch eine Beeinträchtigung der künstlerischen Wirkung und überlieferten Erscheinung des Baudenkmals verursacht worden.

Der Magistrat der Stadt W führte am einen Augenschein durch, bei dem drei beigezogene Amtssachverständige (für Ortsbildpflege, Bautechnik und Planungstechnik) zu dem übereinstimmenden Gutachten gelangten, der durch den Umbau entstandene Eindruck einer über die zwei Geschäftsportale durchgehenden Aluminium-Glas-Konstruktion in einer Breite von 9,20 m widerspreche vollkommen den Grundsätzen, die bei Altbauumbauten angewendet werden müßten, weil die tragende Funktion des Erdgeschoßes nicht mehr optisch zum Ausdruck komme. Als an sich akzeptable Lösung wurde der Beschwerdeführerin die Entfernung des zwischen den Portalen der Beschwerdeführerin und Sch befindlichen Schaukastens und dessen Wiederanbringung in der verbleibenden Geschäftsportalbreite anheim gestellt, wobei der freigemachte Pfeiler im Sinne der übrigen Erdgeschoßgestaltung eine Nutung erhalten und im gegebenen Farbton gefärbelt werden müsse. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden und sagte zu, innerhalb eines Monates den Schaukasten entsprechend zu versetzen oder zu entfernen und das Mauerwerk mit der Nutung und dem Farbton versehen zu lassen. Der anwesende Vertreter der Hauseigentümerin widersprach keinem der Ergebnisse des Augenscheines und erklärte sich auch mit der zuletzt in Aussicht genommenen Umgestaltung der Hausfassade einverstanden.

Die Beschwerdeführerin nahm diese zugesagte Umgestaltung nicht vor, worauf der Magistrat der Stadt W mit Bescheid vom gemäß § 14 Abs. 5 DSchG verfügte, daß die Beschwerdeführerin die über ihre Veranlassung für ihren Geschäftsbetrieb angebrachten zwei Schaukästen unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand der Hausfassade im Bereiche des von ihr gemieteten Geschäftslokals wiederherzustellen habe. Dieser Verfügung brauche sie nicht zu entsprechen, wenn der zwischen den Portalen der Beschwerdeführerin und Sch, also nördlich des Geschäftseinganges der Beschwerdeführerin befindliche Schaukasten entfernt werde und der dadurch freigemachte Pfeiler im Sinne der übrigen Erdgeschoßgestaltung eine Nutung erhalte und im gegebenen Farbton gefärbelt werde, in welchem der andere südlich des Geschäftseinganges angebrachte Schaukasten angebrachtbleiben könne und es der Beschwerdeführerin freigestellt werde, den zu entfernenden Schaukasten in der verbleibenden Geschäftsportalbreite ihres Geschäftseinganges wieder unterzubringen. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen mit dem Fehlen der im Denkmalschutzgesetz zwingend vorgeschriebenen Bewilligung zum Umbau, was aber die der Beschwerdeführerin eingeräumte Alternative betreffe, mit dem gemeinsam erstatteten Gutachten der dem Augenschein beigezogenen Sachverständigen.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, die ihr eingeräumte Alternative eines Umbaues und einer Ummontage des einen Schaukastens erweise sich als technisch nicht durchführbar und sei auch aus Sicherheitsgründen nicht tunlich, weil die vorstehende Kante des Schaukastens unmittelbar im Gefahrenbereich um die Eingangstüre zu liegen käme. Die vorgenommene Erneuerung und teilweise Verkleinerung vorhanden gewesener Schaukästen falle im übrigen nicht unter den Begriff der zustimmungspflichtigen Veränderungen nach § 5 DSchG, weil dadurch Bestand, überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals nicht beeinflußt würden. Vorgehängte Schaukästen habe es an der „Geschäftsfront“ des Hauses seit vielen Jahrzehnten gegeben. Die Vorschreibung, die „jetzt schön und stabil errichteten“ Schaukästen gegen die alten nicht mehr sehr gut erhaltenen hölzernen Schaukästen auszutauschen, sei durch den Sinn des Gesetzes nicht gedeckt und daher unzulässig. Die ihr erforderlich erscheinenden behördlichen Bewilligungen für den Umbau (bau-, straßenpolizeiliche Bewilligung etc.) habe die Beschwerdeführerin erwirkt. Daß die Erneuerung gegen das Denkmalschutzgesetz verstoße, habe sie nicht erwarten können, damit scheide auf ihrer Seite ein Verschulden aus, das Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten sei.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab dieser Berufung mit Bescheid vom keine Folge und stützte sich dabei auf die Ausführungen in dem von der Verwaltungsbehörde erster Instanz über den Augenschein vom aufgenommenen Protokoll. Nach dem Inhalt dieses Protokolls könne davon, die Beschwerdeführerin habe ihre Erklärung, die vorgeschlagene Kompromißlösung zu akzeptieren und durchzuführen, unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt abgegeben, nicht die Rede sein. Auch wenn sich also der zu entfernende Schaukasten nicht in der Passage neben dem Geschäftseingang unterbringen lasse, bleibe die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer schriftlichen Erklärung vom verpflichtet, den im Spruch des Bescheides des Magistrates der Stadt W erteilten Auftrag zu erfüllen. Sie habe entweder den nördlich des Geschäftseinganges befindlichen Schaukasten zu entfernen, den dadurch freigemachten Pfeiler im Sinne der übrigen Erdgeschoßgestaltung mit einer Nutung zu versehen und im gegebenen Farbton färbeln zu lassen, oder aber den früheren diesbezüglichen Zustand wiederherzustellen, weshalb wie im Spruch des Berufungsbescheides zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde. Über ihre früheren, hier teilweise wiederholten Ausführungen hinaus brachte sie darin vor, mit der angeordneten Entfernung von zwei Schaukästen sei sie nie einverstanden gewesen, daß der Bescheid weiter gar nicht auf offene Fragen eingegangen sei, begründe Mangelhaftigkeit. Der Auftrag den früheren Zustand wiederherzustellen, dränge zu einem Vergleich mit schikanöser Rechtsausübung im zivilrechtlichen Bereich, der genannte Eingriff sei ohne hier tatsächlich nicht gegebene zwingende Belange des Denkmalschutzes unzulässig. Durch jahrzehntelange Anbringung von Schaukästen habe die Beschwerdeführerin das Recht erworben, solche zu behalten und es entspreche „dieses äußere Bild auch dem alten Bestand“, weshalb die Wiederholung des Augenscheines beantragt werde. Durch erwirkte behördliche Bewilligungen anderer Art habe die Beschwerdeführerin objektiv und subjektiv ein Recht auf Erneuerung ihrer Schaukästen erworben, also fehle es an einem „Schuldtragenden, Zuwiderhandelnden“ gegen das Denkmalschutzgesetz. Es müsse als unzulässige Willkür der staatlichen Verwaltung gewertet werden, „den Normunterworfenen durch die Erteilung zahlreicher Bewilligungen in Sicherheit zu wiegen, um dann nach kostenaufwendiger Fertigstellung eines Vorhabens diese Bewilligungen wieder zu durchkreuzen“. Endlich seien die Fragen einer Unterteilung bzw. Aufspaltung der Fassade in vertikaler Richtung nicht ausreichend behandelt worden, wozu gleichfalls ein Augenschein beantragt werde. Schließlich könne die Beschwerdeführerin die ihr erteilte Auflage auch zivilrechtlich nicht erfüllen, weil mit einer Zustimmung der Hauseigentümerin dazu nicht zu rechnen sei.

Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit Bescheid vom nicht Folge und begründete dies im wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe, wenn sie eigenmächtig und ohne neuerliche Befassung des Bundesdenkmalamtes von dem denkmalbehördlich genehmigten Plan aus dem Jahre 1964 abgewichen sei, zumindest in fahrlässiger Weise die ihr hinlänglich bekannten einschlägigen Vorschriften des § 5 Abs. 1 DSchG übertreten und sei daher zweifelsfrei als Schuldtragende im Sinne des § 14 Abs. 5 DSchG anzusehen. Da es sich bei den vorgenommenen Umbauten an der Portalfront des Geschäftslokales der Beschwerdeführerin, durch die die künstlerische Wirkung und überlieferte Erscheinung des Hauses nachteilig verändert worden seien, zweifelsfrei um gemäß § 5 Abs. 1 DSchG der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bedürftigen Maßnahmen handle, sei die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes des in Rede stehenden Denkmals durch den Magistrat der Stadt W zu Recht erfolgt. Gegen die Alternativlösung, die noch in einem separaten Verfahren nach § 5 Abs. 1 DSchG hätte genehmigt werden müssen, bestünden zwar gewisse Bedenken, doch habe der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt bestätigt werden können, zumal mit dieser Lösung dem bereits 1964 vom Bundesdenkmalamt genehmigten Einreichungsplan nahegekommen worden sei und die Kompromißlösung auch von dem der Augenscheinsverhandlung vom beigezogenen Organ des Bundesdenkmalamtes akzeptiert worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin nun diese Lösung, der sie am vorbehaltlos zugestimmt habe, ablehne und die Auffassung vertrete, die derzeit bestehende Portallösung könne vom Standpunkt des Denkmalschutzes durchaus toleriert werden, stehe dem die Meinung der Sachverständigen entgegen, deren Gutachten die Beschwerdeführerin - außer mit eigenen laienhaften Darlegungen - nie durch ein gleichwertiges Gutachten zu widerlegen versucht habe. Glaube aber die Beschwerdeführerin, nunmehr eine andere „bessere“ Lösung gefunden zu haben, müßte sie beim Bundesdenkmalamt gemäß § 5 DSchG in einem gesonderten Verfahren um Zustimmung hiezu ansuchen. Die Hauseigentümerin endlich habe den Ergebnissen der Verhandlung vom ausdrücklich zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen „Mangelhaftigkeit und formellen Verstößen“ und wegen „materiellen Gesetzesverstößen“ erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und der belangten Behörde den verzeichneten Aufwand zum Ersatz aufzulegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetztes vom , BGBl. Nr. 533, in seiner geltenden Fassung (DSchG), bedarf (unter anderem) jede Veränderung an einem Denkmal, dessen Erhaltung gemäß § 3 des Gesetzes als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, wenn die Veränderung den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnte, der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. Im Falle der Zuwiderhandlung insbesondere auch gegen diese Vorschrift kann der Schuldtragende nach § 14 Abs. 5 leg. cit. auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen politischen Behörde „außerdem“ (d. h. neben der vorgesehenen allfälligen Bestrafung) verhalten werden, auf seine Kosten den früheren Zustand des Denkmales, soweit es möglich ist, wieder herzustellen.

Eine Anordnung der auch in dem vorliegenden Verfahren getroffenen Art setzt mithin tatbestandsmäßig voraus:

1) Ein Denkmal, dessen Erhaltung gemäß § 3 DSchG als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde;

2) eine ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommene Veränderung an dem Denkmal, die dessen Bestand, überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, was besagt, daß die gegebene Möglichkeit einer solchen Beeinflussung ausreicht, ohne daß die Beeinflussung bereits wirklich eingetreten sein müßte;

3) einen an der erfolgten Vornahme der Veränderung Schuldtragenden, wobei mangels Einschränkung auf bestimmte Schuldformen leichte Fahrlässigkeit (culpa levis) ausreicht;

4) es muß die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zu dem Ausmaß, in dem sie angeordnet wird, (noch) möglich sein.

Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, dann ist die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Denkmales (arg.: „kann“) dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde anheim gestellt. Die Ausübung dieses Ermessens dahin, daß die Wiederherstellung aufgetragen wird, liegt dabei immer dann im Sinne des Gesetzes, wenn die Erteilung des Auftrages dem Interesse der Erhaltung der Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, also jenem Interesse förderlich ist, das wirksam wahrzunehmen die ausschließliche Aufgabe des Denkmalschutzgesetzes (vgl. dessen § 1 Abs. 1) ist.

Alle hier dargestellten rechtlichen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Berufungsbescheid in dritter Instanz bestätigte Maßnahme des Magistrates der Stadt W sind gegeben:

Daß das Haus, dessen Fassade im Bereich des Portals des von ihr gemieteten Geschäftslokals von der Beschwerdeführerin verändert wurde, „unter Schutz gestellt“ (genauer, daß in Ansehung dieses Hauses die im § 3 DSchG vorgesehene Feststellung rechtskräftig getroffen ist), ist ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß die in Rede stehende Veränderung am Geschäftsportal ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen wurde. Daß diese Veränderung sich als eine solche qualifiziert, die die überlieferte Erscheinung des Hauses beeinflussen könnte, konnten die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf den gleichfalls unbestrittenen Charakter der Veränderung selbst (Ersatz einzeln angebrachter Holzschaukästen durch eine durchgehende Schaukastenkonstruktion aus Glas und Aluminium), im Hinblick auf die in den Akten erliegenden Photographien, auf Grund der beim Augenschein in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ohne deren Widerspruch getroffenen Tatsachenfeststellungen und auf Grund des auf diesen Feststellungen fußenden übereinstimmenden Gutachtens dreier Sachverständiger, dem die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sachlich Fundiertes entgegenzusetzen vermochte, ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze annehmen. Ebenso offenkundig ist, daß die Beschwerdeführerin bei ihrer eigenmächtigen Vorgangsweise zumindest leichte Fahrlässigkeit zu vertreten hat, weil sie nicht nur die Denkmaleigenschaft des Hauses kannte, sondern sich schon im Jahre 1964 durchaus darüber im klaren war, daß sie für eine Veränderung des Geschäftsportals die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes benötigt. Seinerzeit wurde diese Zustimmung für eine viel weniger tiefgreifende Veränderung als die 1972 durchgeführte erteilt. Also konnten die drei Instanzen des Verwaltungsverfahrens mit Recht annehmen, daß die Beschwerdeführerin bei Anwendung der ihr zumutbaren gehörigen Sorgfalt wissen mußte, daß die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes für die weitergehenden Arbeiten im Jahre 1972 umsomehr vonnöten war. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf für die Veränderung erteilte behördliche Bewilligungen anderer Art (straßenpolizeiliche, baubehördliche Bewilligung, Bewilligung für die Benützung öffentlichen Gutes) ist verfehlt, weil keine dieser Bewilligungen, die ganz andere öffentliche Interessen wahrzunehmen haben, geeignet ist, eine nach dem Denkmalschutzgesetz obligate Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zu einer Veränderung zu ersetzen oder entbehrlich zu machen. Daß endlich die Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich noch so weit möglich ist, als sie von der Verwaltungsbehörde aufgetragen wurde, hat die Beschwerdeführerin nie bestritten.

Damit waren alle Voraussetzungen für die Ausübung des der Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens, die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufzutragen oder nicht aufzutragen, gegeben. Dieses Ermessen hat die Verwaltungsbehörde auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Gesetzes ausgeübt, wenn sie den Wiederherstellungsauftrag erteilt hat. Daß durch das eigenmächtige Vorgehen der Beschwerdeführerin Interessen der Denkmalpflege verletzt wurden, ist nach dem klaren Sachverhalt und dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens eklatant. Eine allfällige Aufrechterhaltung des rechtswidrig und schuldhaft von der Beschwerdeführerin geschaffenen Zustandes ist mit diesen Interessen nicht zu vereinbaren, jedenfalls aber entspricht ihnen die Wiederherstellung des früheren Zustandes, so problematisch sie in manchem sein mag, mehr und sie war damit als die nach dem Gesetz hier einzig zulässige Maßnahme anzuordnen. Ob das so wiederherzustellende Erscheinungsbild des Portals nach der subjektiven Meinung der Beschwerdeführerin „schöner“ oder „häßlicher“ ist als das jetzige, ist nicht ausschlaggebend; jedenfalls steht es der überlieferten Erscheinung und künstlerischen Wirkung der Fassade, wie sie unter Denkmalschutz gestellt wurde, näher und nur darauf und nicht auf objektiv schwer faßbare ästhetische Wertungen kommt es bei der Wiederherstellung des unrechtmäßig veränderten Zustandes eines Denkmals wesentlich an.

Aus dem Gesagten ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Auftrages, den früheren Zustand des Denkmals wiederherzustellen. Auch Verfahrensverstöße sind, soweit es sich um das Verfahren handelt, das die Entscheidungsgrundlagen für diesen Auftrag geliefert hat, nicht unterlaufen.

Soweit sich die Beschwerde - und das ist der überwiegende Teil ihrer Ausführungen - gegen die der Beschwerdeführerin eingeräumte „Alternativermächtigung“ wendet, die darin besteht, daß sie dem Auftrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht nachkommen müssen soll, wenn sie nur einen der Schaukästen verlegt und den zur Zeit durch diesen Schaukasten verdeckten Teil eines Fassadenpfeilers denkmalgerecht restaurieren läßt, ist sie darauf zu verweisen, daß auf eine solche Alternativermächtigung im Verfahren nach § 14 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin bestand. Erfolgte sie doch und auf was immer für eine Weise, ob mit oder ob ohne Zustimmung der Partei des Verwaltungsverfahrens, dann liegt darin nur eine Begünstigung dieser Partei, die dadurch in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein kann. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides bzw. des damit bestätigten Bescheides der Verwaltungsbehörde erster Instanz auch keineswegs verpflichtet (dazu konnte sie nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet werden), die in der „Alternativlösung“ angeführten Maßnahmen zu setzen. Damit kommt auch einer im späteren Stadium des Verfahrens von der Beschwerdeführerin behaupteten Untunlichkeit oder faktischen Unmöglichkeit solcher Maßnahmen keine Bedeutung zu.

Der Einwand der Beschwerde endlich, dem Auftrag auf Wiederherstellung könne nicht nachgekommen werden, weil ihm die Hauseigentümerin nicht zustimmen werde, geht im Hinblick auf die schon bei der Augenscheinsverhandlung bezogene Stellungnahme des Vertreters der Eigentümerin von aktenwidrigen Tatsachen aus. Außerdem besteht schon wegen des jedermann und insbesondere auch den Eigentümer verpflichtenden Charakters der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (darunter auch von dessen § 5) die sich aus dem Sinn der Regelung des § 14 Abs. 5 dieses Gesetzes ergebende Verpflichtung des Eigentümers, die Wiederherstellung des von einem anderen Schuldtragenden eigenmächtig veränderten früheren Zustandes eines ihm gehörigen Denkmals auf Kosten dieses anderen Schuldtragenden zu dulden.

Die mithin in allen Punkten unberechtigte Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer als den Rechtsträger, für den die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache gehandelt hat, beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5 und 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und auf Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975, wobei nicht die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Höchstsätze, sondern nur die geringeren Beträge zuzuerkennen waren deren Zuspruch die belangte Behörde ausdrücklich beantragt hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
DSchG 1923 §14 Abs5
VwGG §48 Abs2 litb
VwGG §49 Abs2
Sammlungsnummer
VwSlg 9325 A/1977
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002593.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-58799