VwGH 20.06.1962, 2588/59
VwGH 20.06.1962, 2588/59
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §42 Abs2 litc; |
RS 1 | Keine Mangelhaftigkeit wenn die belangte Behörde den Bescheid der Unterbehörde aus seinen als zutreffend gewerteten Gründen bestätigt hat. |
Norm | |
RS 2 | Wenn anderseits ein Verbot, für Dritte tätig zu sein, wohl als Kennzeichen persönlicher Abhängigkeit gewertet werden müsste, so ist es für diese doch nicht wesentlich und kann daher persönliche Abhängigkeit einer Beschäftigung auch gegeben sein, wenn daneben eine andere Beschäftigung ausgeübt werden darf. |
Norm | |
RS 3 | Die Einordnung in den Betrieb bei einer leitenden Stellung kann nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass eine solche Tätigkeit "nicht in, sondern über den Betrieb" geordnet sei. Auch die Spitze des Betriebsorganismus ist ihm eingeordnet. |
Norm | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der Sozialversicherungspflicht des ärztlichen Leiters (Facharzt) eine öffentlichen Krankenanstalt. |
Normen | ASVG §49 Abs1; KAG OÖ 1958 §34 Abs2 litb; |
RS 5 | Arztgebühren im Sinne des § 34 Abs 2 lit b des oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl Nr 19/1958, sind nicht als Honoraransprüche gegen die Pfleglinge, sondern als Ansprüche der Ärzte gegen den Rechtsträger der Anstalt zu werten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5828 A/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1959002588.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-58798