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VwGH 20.06.1962, 2588/59

VwGH 20.06.1962, 2588/59

Rechtssätze


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Norm
VwGG §42 Abs2 litc;
RS 1
Keine Mangelhaftigkeit wenn die belangte Behörde den Bescheid der Unterbehörde aus seinen als zutreffend gewerteten Gründen bestätigt hat.
Norm
RS 2
Wenn anderseits ein Verbot, für Dritte tätig zu sein, wohl als Kennzeichen persönlicher Abhängigkeit gewertet werden müsste, so ist es für diese doch nicht wesentlich und kann daher persönliche Abhängigkeit einer Beschäftigung auch gegeben sein, wenn daneben eine andere Beschäftigung ausgeübt werden darf.
Norm
RS 3
Die Einordnung in den Betrieb bei einer leitenden Stellung kann nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass eine solche Tätigkeit "nicht in, sondern über den Betrieb" geordnet sei. Auch die Spitze des Betriebsorganismus ist ihm eingeordnet.
Norm
RS 4
Ausführungen zur Frage der Sozialversicherungspflicht des ärztlichen Leiters (Facharzt) eine öffentlichen Krankenanstalt.
Normen
ASVG §49 Abs1;
KAG OÖ 1958 §34 Abs2 litb;
RS 5
Arztgebühren im Sinne des § 34 Abs 2 lit b des oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl Nr 19/1958, sind nicht als Honoraransprüche gegen die Pfleglinge, sondern als Ansprüche der Ärzte gegen den Rechtsträger der Anstalt zu werten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5828 A/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002588.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58798