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VwGH 22.01.1980, 2583/77

VwGH 22.01.1980, 2583/77

Rechtssatz


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Gemäß § 58 Abs 2 AVG 1950 zu erlassende Bescheide sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu begründen und zufolge der Regelung des § 60 AVG 1950 sind in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u. a. die E des 0189/1947, VwSlg 206 A/47 und vom , 1579/73, VwSlg 8619 A/1974, sowie die Ausführungen bei Mannlicher-Quell,

Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., 1975, S 138 f.) auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002583.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-58795