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VwGH 15.05.1956, 2583/54

VwGH 15.05.1956, 2583/54

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
BauO Stmk 1857 Abt1 §150;
BauRallg;
VwRallg;
RS 1
Eine Einwendung eines Anrainers (hier: iSd Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren - Salzburg Stadt) liegt nur dann vor, wenn vom Anrainer die Verletzung eines Rechtes behauptet wird. Gehört dieses Recht dem Privatrecht an, so liegt eine privatrechtliche Einwendung vor. Hat die Einwendung ihren Rechsgrund im öffentlichen Recht, dann handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Einwendung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2547/53 E RS 1
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs3;
BauRallg;
RS 2
Erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und führt die Berufungsbehörde die notwendig gewordene neuerliche mündliche Verhandlung selbst durch, dann ist diese mündliche Verhandlung nur eine Fortsetzung der in erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung. Bei dieser können daher die Anrainer auch neue Einwendungen vorbringen.
Norm
BauO Stmk 1857 Abt2 §6;
RS 3
Die Bestimmung des II. Abteilung § 6 leg cit erweist sich nur als eine Ergänzung der Vorschrift des § 30 der I. Abteilung leg cit wodurch diese Vorschrift nicht aufgehoben werden sollte.
Norm
BauO Stmk 1857 Abt1 §30;
RS 4
I. Abteilung, § 150 leg cit räumt der Behörde wohl das Ermessen dafür ein, entweder die geschlossene Verbauung unter Aufführung von Brandmauern oder die Verbauung unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 6 m zuzulassen, keinesfalls aber irgendwelche Zwischenlösungen (Hinweis E 15.6.1888, Slg 4166, E 2.7.1898, Slg 11894, und E BGH , Slg Nr. 1660 A/1937).
Normen
BauO Stmk 1857 Abt1 §30;
LaufbildO Stmk 1929;
LaufbildvorführungV Stmk 1930;
RS 5
Der Nachbar kann aus den Bestimmungen der steiermärkischen Laufbildordnung (LBGl Nr. 87/1929) und der Verordnung, betreffend die an Betriebsstätten und Betriebsmittel für Laufbildvorführungen und zum Schutze der Besucher zu stellenden Anforderungen, (LBGl Nr. 50/1930) nicht ableiten, dass die Behörde von der ihr in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Wahlmöglichkeit nicht im Sinne der Zulassung des geschlossenen Anbaues Gebrauch machen kann.
Norm
BauO Stmk 1857 Abt1 §14 Pkt2 litb;
RS 6
Die Vorschrift der I. Abteilung § 14 P. 2 lit b leg cit ist zweifellos geeignet, ein subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung eines Abstandes von 10 m von jedem Holzgebäude zu begründen. Dieses subjektive Recht steht aber nur demjenigen zu, der Eigentümer eines solchen Gebäudes ist.
Normen
AVG §66;
BauRallg;
RS 7
Wenn die Baubewilligung von einem Nachbarn angefochten wird, kann Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde nur die Frage sein, ob die Behandlung der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendung gegen das Bauvorhaben durch die Unterinstanz dem Gesetz entspricht. Die Berufungsbehörde ist in einem solchen Falle nicht berechtigt, die Baubewilligung zu versagen, wenn die Behandlung der vorgebrachten Einwendung dem Gesetz entsprach. Dies selbst dann nicht, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass durch die erteilte Bewilligung eine zwingende Vorschrift der Bauordnung (hier: Stmk) verletzt wurde. Denn durch die erteilte Baubewilligung ist dem Bauwerber bereits ein subjektives öffentliches Recht auf die Errichtung der genehmigten Bauanlage erwachsen, das nur mehr unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 und 4 AVG aufgehoben oder abgeändert werden dann (Hinweis E , 280/53, VwSlg 3954 A/1956).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002583.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58794