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VwGH 11.11.1952, 2582/50

VwGH 11.11.1952, 2582/50

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Steuerpflichtige hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Norm
RS 2
Kann der Steuerpflichtige die Herkunft der Mitteln für seinen Lebensunterhalt nicht glaubwürdig aufklären, dann ist die Behörde zu der Annahme berechtigt, daß diese Mittel aus einem verschwiegenen Einkommen stammten, und kann die Höhe dieses Einkommens mit dem wahrscheinlichen Betrag der Lebenshaltungskosten schätzen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Koprivnikar als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerde des RP in Wien gegen die Anfechtungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA VI - 2118/3 - 1950, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1945 bis 1947, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Oskar Hammerle, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Autoreparaturwerkstätte. Seine Betriebsräume waren, wie unbestritten ist, im Oktober 1944 durch Bombenabwurf schwer beschädigt worden. Im Jahre 1945 war er kurze Zeit öffentlicher Verwalter eines Garagenbetriebes. In den Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen für 1945 und 1946 wies er auf diesen Bombenschaden hin und behauptete er, er übe seither das Gewerbe nicht aus. Dementsprechend erklärte er für diese Jahre weder Umsätze noch gewerbliche Gewinne oder ein anderes Einkommen. Im April 1948 fand in seinem Betrieb eine Betriebsprüfung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe seit der Ausbombung den Lebensunterhalt für sich und seine Frau aus Ersparnissen der früheren Jahre und Verkäufen aus Privatbesitz bestritten. Der Betriebsprüfer schenkte diesen Angaben keinen Glauben. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus den Einkommen der früheren Jahre (im Durchschnitt jährlich 5000,-- RM) wesentliche Ersparnisse nicht gemacht haben konnte und ausserdem im Jahre 1945 5.000,-- RM in die Garage investiert hatte, deren öffentlicher Verwalter er damals war. Weiteren Feststellungen des Prüfers zufolge hatte der Beschwerdeführer im Jahre 1945 das Wrack eines Tempowagens gekauft und daraus einen fahrbereiten Kraftwagen hergestellt und im Jahre 1946 bei der Polizeidirektion um ein Probekennzeichen für einen Kraftwagen angesucht und dieses auch erhalten. Bei der Fahrbereitschaft für den VI. Bezirk in Wien habe er sich dann verschiedene Fahrbefehle, zum Beispiel nach Götzendorf, Sauerbrunn und Zistersdorf ausstellen lassen, sowie mit seinem Tempowagen für den Elektriker N Transporte ins Burgenland durchgeführt. In der beschädigten Werkstatt des Beschwerdeführers sei seit 1947 ein Tata-PKW eingestellt gewesen, der ebenfalls dem Beschwerdeführer gehört habe. Obwohl der Beschwerdeführer vorgab, diesen Wagen bereits seit 1942 zu besitzen und in Tullnerbach bei einer Malermeisterin eingestellt zu haben, nahm der Prüfer an, dass der Beschwerdeführer diesen Wagen tatsächlich erst seit 1947 besitze, weil der Beschwerdeführer den Beweis für seine Behauptungen nicht habe erbringen können und insbesondere auch den Typenschein für diesen Wagen nicht vorgelegt habe. Schliesslich stellte der Prüfer auch fest, dass der Beschwerdeführer sich 1947 für einen Baugrund oder ein kleines Haus, wenn auch bombenbeschädigt, interessiert habe, um eine Garage oder Werkstätte dort aufzubauen, und dass er dafür Geld oder den Personenkraftwagen gegen Aufzahlung oder Leibrente angeboten habe. Aus all diesen Feststellungen zog der Prüfer den Schluss, dass der Beschwerdeführer schon seit 1945 gewerbliche Einkünfte gehabt haben müsse. Da Aufzeichnungen fehlten, schlug er vor, den Umsatz und Gewinn zu schätzen. Bei diesem Vorschlag ging er von den Lebenshaltungskosten aus, die er mit monatlich 500,-- S annahm. Dabei stellte er für 1945 nur den Betrag für 6 Monate, zusammen also nur 3.000,-- S in Rechnung. Dazu schlug er die gleichfalls mit 3.000,-- S angenommenen Herstellungskosten für den Tempowagen. Dabei unterstellte er, dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil der Bestandteile schon früher besessen habe. So gelangte der Prüfer für das Jahr 1945 zu einem Gewinn von zweimal 3.000,-- S = 6.000,-- S. Zur Ermittlung des Gewinnes für 1946 rechnete er den Lebensaufwand für das ganze Jahr von 6.000,-- S 8.000,-- S an Ersparnissen für den Erwerb des Tatrawagens im Jahre 1947 hinzu. So kam er zu einem Gewerbegewinn von 14.000,-- S. Gleicherweise ermittelte er den für 1947 anzunehmenden Gewinn mit 6.000,-- S (Lebenshaltungskosten) + 10.000,-- S für Autokauf bzw. eventuelle Ersparnisse, somit mit 16.000,-- S. Bei der Ermittlung des Umsatzes ging der Prüfer davon aus, dass der Reingewinn 2/3 des Umsatzes ausgemacht habe und der Umsatz somit für 1945 9.000,-- S, für 1946 21.000,-- S und für 1947 24.000,-- S betragen habe.

Nach Abschluß dieser Betriebsprüfung legte der Beschwerdeführer im Juni 1948 die noch fehlende Erklärung zur Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1947 vor. Darin gab er an, in diesem Jahr keinerlei Umsatz oder Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt zu haben. Er habe lediglich aus den Trümmern seiner Werkstatt Maschinen und- Maschinenteile ausgegraben und um 1.200 S verkauft. Das Finanzamt erliess die Steuerbescheide zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für 1945 bis 1947 nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung.

Der Beschwerdeführer legte gegen diese Bescheide "Einspruch" ein. Er habe, so lange er eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hatte, immer regelmässig Aufzeichnungen geführt. Dies habe sich für die Jahre 1945 bis 1947 erübrigt, weil infolge Unbrauchbarkeit seiner Werkzeuge, Zerstörung der Geschäftsstätte und Mangel an Material Umsätze schon technisch nicht möglich gewesen seien. Auch der Betriebsprüfer habe den Aufzeichnungen entnehmen müssen, dass bis März 1948 Umsätze nicht getätigt worden seien, und durch Augenschein den Eindruck bekommen, dass die Entfaltung einer geschäftlichen Tätigkeit überhaupt nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt einwandfrei nachweisen können, dass die Mittel für seine Lebensführung durch private Verkäufe von Wohnungs- und Hausratssachen und Schmuckgegenständen seiner Ehefrau beschafft worden seien. Für das Jahr 1947 habe das Finanzamt nicht einmal den Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärungen abgewartet. In der Schätzung liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

In der Folge legte der Beschwerdeführer auch eine beglaubigte Abschrift eines Kraftfahrzeugbriefes vor, wonach der Polizeipräsident in Wien am einen näher bezeichneten Personenkraftwagen Marke "Ringhoffer-Tatra" für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen, sowie eine Bestätigung der Bäckerei A vom , wonach diese dem Beschwerdeführer im Sommer 1945 einen kriegsbeschädigten Kastendreiradlieferwagen "Standard" zum Preise von 350,-- RM abgegeben hatte.

Das Finanzamt entschied mit Einspruchsbescheid, dass der Einspruch für 1945 abgewiesen und dem Einspruch für die Jahre 1946 und 1947 teilweise stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung der Finanzlandesdirektion und bemängelte neuerlich das durchgeführte Verfahren.

Nunmehr führte der Nachrichtendienst der Finanzlandesdirektion neuerliche Erhebungen durch. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach den übereinstimmenden Angaben mehrerer Auskunftspersonen - die allerdings angegeben hätten, sie wollten mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun haben und es sei ihnen die Zeit für eine rückhaltlose Aussage noch zu unsicher - mit Kraftfahrzeugen, die er umgebaut und umgespritzt habe, sowie mit Bestandteilen grosse Geschäfte gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe nach den Angaben dieser Auskunftspersonen in der von ihm öffentlich verwalteten Garage einen Arbeiter mit Aufräumungsarbeiten und Reparaturen beschäftigt und in diese Garage sechs Kraftfahrzeuge, die er requiriert habe, hineinschieben lassen, von denen bei der Rückgabe der Garage nur zwei vollkommen ausgebaute Kraftfahrzeuge und Bestandteile von geringem Wert zurückgeblieben seien. Nach den Angaben des Fahndungsdienstes hatte der Beschwerdeführer selbst zugegeben, einen Dreirad-LKW, den er aus den Bestandteilen dreier beschädigter Tempowagen zusammengebaut hatte, im Juni 1948 verkauft zu haben. Auch der im Jahre 1945 von der Firma A erworbene Tempowagen sei zu dieser Herstellung verwendet worden. Auskunftspersonen hätten auch angegeben, dass der Beschwerdeführer den Tempowagen in den Jahren 1945 - 1947 für eine umfangreiche Schleichhandelstätigkeit verwendet habe. Die für den Elektriker N durchgeführten Fahrten ins Burgenland seien von N auf 20 geschätzt worden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer selbst neuerlich vernommen. Er gab an, er habe in den Jahren 1945 bis 1947 ein Schrottgewehr mit Zubehör, einen Feldstecher, einen französischen Photoapparat, ein Akkordeon, Tischwäsche, Hemden und Unterhosen, 20 m Vorhangstoff aus der Zeit vor 1945, einen schwarzen Damenwollmantel, ferner an Schmuckstücken, die seine Ehefrau in die Ehe mitgebracht habe, eine goldene Armbanduhr, eine goldene Halskette, ein goldenes Armband, einen goldenen Ring und ein Paar goldene Ohrgehänge verkauft, und zwar einzeln, je nach Bedarf. Käufer könne er nicht namhaft machen, da alles, wie damals üblich, unter der Hand verkauft worden sei. Die Aufwendungen für die provisorische Instandsetzung der öffentlich verwalteten Garage habe er aus den Ersparnissen der früheren Jahre bestritten. Den Tatra-PKW habe er im Jahre 1948 um 12.000,-- S verkauft und den Erlös teils zum Lebensunterhalt, teils zum Ankauf eines Autowracks, das seit 1944 bei ihm in Reparatur gestanden sei, verwendet. Um Fahrbefehle zu bekommen, habe er wahrheitswidrig geschäftliche Fahrten vorgetäuscht. In Wirklichkeit sei er mit dem Tempowagen auf das Land gefahren, um durch Tausch mit den Schmuckstücken und sonstigen Privatgegenständen zusätzliche Lebensmittel zu beschaffen. Bei den in der Steuererklärung 1947 angegebenen Verkäufen ausgegrabener Maschinen handle es sich um eine Bohrmaschine und um eine Drehbank aus der früheren zerbombten Werkstätte. Für seine Aufwendungen auf die von ihm öffentlich verwaltete Garage habe er keinen Ersatz erhalten. Bei einer nochmaligen Vernehmung durch das Finanzamt vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Erhebungen des Betriebsprüfers und des Fahndungsbeamten sich nur auf Auskünfte von Mietparteien gründeten, die ihm nicht gut gesinnt seien. Es habe ihm jedoch kein Erhebungsorgan eine gewerbliche Tätigkeit in den Jahren 1945 bis 1947 nachweisen können. Die Fahrten für den Elektriker N habe er durchgeführt, weil er sich im Burgenland Lebensmittel für Gegenstände des Privatvermögens habe eintauschen wollen und dabei habe er aus Gefälligkeit auf der Hinfahrt Elektromaterial mitgenommen. Als Entschädigung dafür habe er ungefähr 30 Liter Benzin, 80 kg Erdäpfel, 20 kg Mehl und 3 kg Schmalz erhalten. Dies entspreche einem Gegenwert von 300,-- S.

Nach diesen Ergänzungen des Verfahrens setzte die Finanzlandesdirektion in der Anfechtungsentscheidung vom den Umsatz der Jahre 1946 und 1947 mit je 9.000,-- S und den gewerblichen Gewinn dieser Jahre mit je 6.000,-- S fest und dementsprechend berichtigte sie die Steuerfestsetzungen für diese Jahre. Im übrigen wies sie die Anfechtung ab. In der Begründung wiederholte sie die Feststellungen des Fahndungsdienstes und die vom Beschwerdeführer im Verfahren abgegebenen Erklärungen und wies sie auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1946 in verschiedenen Tagesblättern eine Anzeige veranlasst habe, wonach er einen Baugrund oder ein zerbombtes Haus, allenfalls gegen Barzahlung oder Leibrente zu erwerben suchte. Sie nahm auf Grund dieser Feststellungen als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1945 bis 1947 Kraftfahrzeuge instandgesetzt, reparaturbedürftige Kraftfahrzeuge angeschafft und fahrbar gemacht, diese Fahrzeuge eingestellt und zu verschiedenen Fahrten benutzt habe, somit eine gewerbliche Tätigkeit wenn auch nicht in seiner Werkstatt und Garage, fortgesetzt habe. Sie schenkte der Angabe des Beschwerdeführers, dass die Fahrten nur zum Zweck des Tausches von Wertgegenständen gegen Lebensmittel für den Privatverbrauch unternommen worden seien, mangels jeglichen Nachweises und auch deshalb keinen Glauben, weil die genannten Wertgegenstände leicht in einem Koffer hätten Platz finden können, es also bestimmt nicht einiger 20 Autofahrten bedurft hätten, wie auch die Einbringung der Lebensmittel für zwei Personen nicht Autofahrten bedingt hätte. Es sei allgemein bekannt, dass in den Jahren 1945 bis 1947 der Besitz eines fahrbereiten Kraftfahrzeuges eine erstklassige Einnahmequelle dargestellt habe, insbesondere bei einem geschäftstüchtigen Autofachmann. Die Folgerung, dass die Fahrten mit dem Kraftfahrzeug zum Grossteil zu Geschäftszwecken irgendwelcher Art unternommen wurden, sei also voll berechtigt. Dazu komme die Beschäftigung eines Arbeiters und die Zuteilung einer Probenummer. Die Einkünfte des Beschwerdeführers seien daher mit Recht als gewerbliche Einkünfte angenommen und mangels Aufzeichnungen geschätzt worden. Die Schätzungen seien nunmehr auch nicht zu hoch, da neben den Lebenshaltungskosten ausserdem noch Investitionen von 5.000,-- RM bestritten worden seien und die Absicht auf käuflichen Erwerb einer Garage festgestellt worden sei, andererseits aber Ersparnisse aus Einkünften der Jahre vor 1945 aktenmässig nicht aufschienen und wegen der Höhe der früher versteuerten Einkommen auch kaum von Belang sein könnten.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm die Feststellungen der belangten Behörde nicht vorgehalten worden seien. Der Schluss der belangten Behörde auf eine gewerbliche Tätigkeit aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen wäre nur dann richtig, wenn die verkauften Wagen aus seinem Betriebsvermögen stammten. Es stehe aber fest, dass er während des ganzen Veranlagungszeitraumes niemals einen Betrieb geführt habe. Der zusammengebaute Tempowagen, den er aus einem Wrack hergestellt habe, sei nur für Privatzwecke benützt worden. Die Fahrten ins Burgenland habe er nur deshalb mit dem Kraftfahrzeug unternommen, weil man damals auf andere Art nicht ins Burgenland gekommen wäre. Es sei daher nebensächlich, ob die vertauschten Waren in einem Koffer hätten untergebracht werden können. In anderen Gebieten als im Burgenland seien damals Lebensmittel nur unter viel ungünstigeren Bedingungen aufzutreiben gewesen. Dass er aber anlässlich dieser Fahrten noch gewerbliche Einnahmen erzielt habe, habe ihm die Finanzbehörde nachzuweisen, nicht aber er der Finanzbehörde das Gegenteil. Die Zeitungsanzeigen, betreffend den Erwerb eines Grundstückes seien eher ein Beweis dafür, dass er mangels einer Betriebsstätte bis dahin nicht in der Lage war, einen gewerblichen Betrieb zu führen. Er habe auch nicht die Mittel zur Barzahlung gehabt, weshalb er, eine Leibrente angeboten habe. Wenn er trotzdem gleichzeitig auch die Barzahlung angeboten habe, so sei dies durch die vor der Finanzbehörde abgegebene Erklärung, er habe die Barmittel aus dem Verkauf seines Tatrawagens beschaffen wollen, hiereichend geklärt. Der von ihm beschäftigte Arbeiter sei ausschliesslich mit Aufräumungsarbeiten befasst gewesen, auf eine gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers könne daraus nicht geschlossen werden, ebensowenig wie aus der Zuteilung einer Probenummer, denn diese sei ja die Voraussetzung dafür gewesene dass er seinen Kraftwagen habe in Betrieb nehmen können. Aus der Zuteilung einer Probenummer könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Wagen tatsächlich für Erwerbszwecke benützt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen drei Jahren seinen Lebensaufwand tatsächlich bestritten hat. Aus welchen Mitteln dies geschehen ist, wäre er zufolge §§ 204 ff. AbgO verpflichtet gewesen, der Behörde nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat nun zwar behauptet, dass er die Kosten seines Lebensaufwandes aus dem Verkauf bzw. Umtausch von Gegenständen des Privatvermögens gegen Lebensmittel und aus Ersparnissen bestritten habe; er hat aber trotz mehrmaliger Befragung alle näheren Angaben aber den Zeitpunkte die Erlöse und die Partner dieser angeblichen Verkaufsgeschäfte, die eine Ueberprüfung seiner Behauptungen ermöglicht hätten, unterlassen. Wenn es auch richtig ist, dass zu der in Betracht kommenden Zeit solche Geschäfte in aller Regel nicht aufgezeichnet wurden, so hätten dem Beschwerdeführer doch nähere Angaben möglich sein müssen, die eine Ueberprüfung seiner Behauptung ermöglicht hätten. Wenn nämlich der Beschwerdeführer, wie er behauptet hatte, zum Zwecke der Lebensmittelbeschaffung ins Burgenland gefahren war, dann hätten sich seine Geschäftspartner weit leichter feststellen lassen müssen als etwa bei Geschäften im Kaffeehaus oder auf der Strasse. Ebenso ist der Beschwerdeführer aber auch für das Vorhandensein von Ersparnissen, die er zum Lebensunterhalt hätte heranziehen können, jeden Beweis schuldig geblieben. Gegen die Feststellung, dass in den Jahren vor 1945 kein entsprechend hohes Einkommen vorhanden war, um solche Ersparnisse zu machen, wendet der Beschwerdeführer selbst nichts ein. Dazu kommt, dass er im Jahre 1945 nach seinen Angaben 5.000,--

RM investiert hat, ohne dafür einen Ersatz bekommen zu haben. Wenn also schon Ersparnisse vorhanden waren, so müssten sie vor allem auf diese Investitionen aufgegangen sein. Konnte der Beschwerdeführer aber somit die Herkunft der Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht glaubwürdig aufklären, dann war die Behörde ohne weitere Erhebungen zu der Annahme berechtigt, dass diese Mittel aus einem verschwiegenen Einkommen des Beschwerdeführers stammten, und dann war sie gemäss § 217 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO.) auch berechtigt, die Höhe dieses Einkommens mit dem wahrscheinlichen Betrag der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers zu schätzen. Dass sie diese Kosten mit 500 S monatlich zu hoch angenommen hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Fraglich könnte daher nur noch sein, ob auch die behördliche Annahme berechtigt war, dass die erzielten Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren. Nun ist der Beschwerdeführer Automechaniker und er hatte sich auch während des Besteuerungszeitraumes 1945 bis 1947 mit Kraftfahrzeugen und deren Bestandteilen beschäftigt. Er gibt selbst zu, während dieses Zeitraumes Kraftfahrzeuge erworben und umgebaut bzw. zusammengebaut zu haben und ebenso hatte er selbst angegeben, dass er sich wiederholt Fahrbefehle hatte ausstellen lassen und mit seinem Tempowagen Fahrten ins Burgenland unternommen und dabei Elektromaterial befördert hatte. Wenn die Behörde unter diesen Umständen angenommen hat, dass die ihrer Herkunft nach ungeklärten Einkünfte des Beschwerdeführers zur Gänze aus einer nachhaltigen, selbständigen, auf die Erzielung von Gewinnen durch Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichteten Betätigung des Beschwerdeführers als Automechaniker und Kraftwagenfahrer herrührten und daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten seien, so war sie zu dieser Annahme durchaus berechtigt, und zwar ohne dass es weiterer, bei dem Verhalten des Beschwerdeführers, aussichtsloser Erhebungen bedurft hätte. Durfte die Behörde aber das Vorhandensein von gewerblichen Einkünften annehmen, dann war auch ihr Schluss auf einen umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsumsatz grundsätzlich unbedenklich. Gegen die Höhe des Reingewinnsatzes aber, den sie der Umsatzschätzung zugrundegelegt hat, wurden keine Einwendung erhoben.

Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 664 F/1952
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002582.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-58793