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VwGH 08.06.1979, 2573/77

VwGH 08.06.1979, 2573/77

Rechtssätze


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Normen
ASVG §35;
FamLAG 1967 §17 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
RS 1
Der Dienstgeberbegriff des § 17 Abs 2 FamLAG ist auch zur Auslegung des § 41 FamLAG heranzuziehen.
Normen
ASVG §35;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
FamLAG 1967 §17 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
RS 2
Für die Dienstgebereigenschaft kommt zwar dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, wer die Bezüge auszahlt, doch ist dieser Umstand nicht allein maßgeblich. Vielmehr ist auch auf den Begriff des Dienstverhältnisses Bedacht zu nehmen. Der Begriff des Arbeitgebers iSd § 36 Abs 1 EStG 1967 bzw des § 47 Abs 1 EStG 1972 und der sich aus dem Abs 3 der Gesetzesstellen ergebende Arbeitgeberbegriff könne nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (Arbeitgebern) führen.
Normen
ASVG §35;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
FamLAG 1967 §17 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
RS 3
Hausbesorger stehen grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis zu den Hauseigentümern (Wohnungseigentümern), nicht aber auch zu den Wohnungseigentumsbewerbern. Die Wohnungseigentumsbewerber könnten entgegen dieser Zivilrechtslage nur Dienstgeber der Hausbesorger sein, wenn sie diesen gegenüber tatsächlich als Arbeitgeber auftreten. Die wirtschaftliche Tragung des Lohnaufwandes der Hausbesorger bewirkt noch nicht die Dienstgebereigenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, zumal dieser Umstand auch die Mieter nicht zu Dienstgebern macht. In Anbetracht der Zivilrechtslage ist grundsätzlich im Hauseigentümer derjenige zu sehen, der iSd § 36 Abs 1 EStG 1967 bzw des § 47 Abs 1 EStG 1972 Bezüge bzw Arbeitslohn auszahlt.
Normen
ASVG §35;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
FamLAG 1967 §17 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
RS 4
Wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft besagt noch nicht, daß der Hausbesorger zu den wirtschaftlichen Eigentümern in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Dienstverhältnisses steht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5384 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002573.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58790