VwGH 08.06.1979, 2573/77
VwGH 08.06.1979, 2573/77
Rechtssätze
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RS 1 | Der Dienstgeberbegriff des § 17 Abs 2 FamLAG ist auch zur Auslegung des § 41 FamLAG heranzuziehen. |
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RS 2 | Für die Dienstgebereigenschaft kommt zwar dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, wer die Bezüge auszahlt, doch ist dieser Umstand nicht allein maßgeblich. Vielmehr ist auch auf den Begriff des Dienstverhältnisses Bedacht zu nehmen. Der Begriff des Arbeitgebers iSd § 36 Abs 1 EStG 1967 bzw des § 47 Abs 1 EStG 1972 und der sich aus dem Abs 3 der Gesetzesstellen ergebende Arbeitgeberbegriff könne nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (Arbeitgebern) führen. |
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RS 3 | Hausbesorger stehen grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis zu den Hauseigentümern (Wohnungseigentümern), nicht aber auch zu den Wohnungseigentumsbewerbern. Die Wohnungseigentumsbewerber könnten entgegen dieser Zivilrechtslage nur Dienstgeber der Hausbesorger sein, wenn sie diesen gegenüber tatsächlich als Arbeitgeber auftreten. Die wirtschaftliche Tragung des Lohnaufwandes der Hausbesorger bewirkt noch nicht die Dienstgebereigenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, zumal dieser Umstand auch die Mieter nicht zu Dienstgebern macht. In Anbetracht der Zivilrechtslage ist grundsätzlich im Hauseigentümer derjenige zu sehen, der iSd § 36 Abs 1 EStG 1967 bzw des § 47 Abs 1 EStG 1972 Bezüge bzw Arbeitslohn auszahlt. |
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RS 4 | Wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft besagt noch nicht, daß der Hausbesorger zu den wirtschaftlichen Eigentümern in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Dienstverhältnisses steht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5384 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002573.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-58790