VwGH 06.11.1951, 2572/50
VwGH 06.11.1951, 2572/50
Rechtssätze
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Norm | AVG §56; |
RS 1 | Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründetes Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. (Hinweis auf E vom , Zl. A 1127/32, VwSlg. 17733 A/1933 und vom , Zl. 2665/49, VwSlg. 1566 A/1949) |
Norm | AVG §56; |
RS 2 | Es ist unzulässig, die Vorfrage nach dem Erfordernis einer neuen Baubewilligung für den Wiederaufbau eines zerstörten Hauses, die im Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls in einem Baustrafverfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2297 A/1951 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1950002572.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58789