Suchen Hilfe
VwGH 06.11.1951, 2572/50

VwGH 06.11.1951, 2572/50

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
AVG §56;
RS 1
Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründetes Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. (Hinweis auf E vom , Zl. A 1127/32, VwSlg. 17733 A/1933 und vom , Zl. 2665/49, VwSlg. 1566 A/1949)
Norm
AVG §56;
RS 2
Es ist unzulässig, die Vorfrage nach dem Erfordernis einer neuen Baubewilligung für den Wiederaufbau eines zerstörten Hauses, die im Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls in einem Baustrafverfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 2297 A/1951
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002572.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58789