VwGH 19.04.1982, 2568/80
VwGH 19.04.1982, 2568/80
Rechtssätze
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Normen | ParkgebührenG Stmk §3 Abs2; ParkgebührenV Graz 1979 §2 Abs2; |
RS 1 | § 3 Abs 2 Stmk ParkgebührenG 1979 und § 2 Abs 2 Grazer ParkgebührenV 1979 enthalten eine Ermächtigung zum Abschluß eines öffentlich-rechtlichen (subordinationsrechtlichen) Vertrages. Es liegt kein antragsbedürftiger einseitiger Verwaltungsakt und auch keine Konstruktion nach Art der Zweistufentheorie vor. Über eine vom Steuerpflichtigen vorgeschlagene Vertragsofferte ist daher nicht bescheidförmig zu entscheiden. Die verfehlte Wahl eines bescheidmäßigen Abspruches greift infolge der Bindungswirkung in die Abschlußfreiheit der Vertragspartner ein; sie belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. |
Normen | ParkgebührenG Stmk §3 Abs2; ParkgebührenV Graz 1979 §2 Abs2; |
RS 2 | Zur Zulässigkeit der Ermächtigung der Behörde, mit dem Abgabepflichtigen Abgaben-Pauschalierungsvereinbarungen abzuschließen (Zulässigkeit des Rechtssatztypus des öffentlich-rechtlichen Vertrages), sofern letzten Endes für den Streitfall eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen und damit der Zugang zu Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gewährleistet ist (vgl - zum VergüngungssteuerG für Wien 1963). |
Normen | |
RS 3 | Der bundesverfassungsgesetzliche Begriff des Bescheides, auf den der Rechtsschutz durch die GH d öff Rechts aufgebaut ist, bedeutet - zumindest seit den B-VG-Novellen 1925 bzw 1929 - heteronome individuelle, verwaltungsbehördliche, nach außen gerichtete Normerlassung (und hat durch die B-VG-Nov BGBl 1975/302 eine weitere Verengung und Fixierung erfahren (Art 131a, 144 Abs 1 zweiter Satz B-VG). "Vereinbarungen" können darunter nicht verstanden werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5678 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980002568.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-58785