VwGH 18.01.1980, 2564/79
VwGH 18.01.1980, 2564/79
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | StVO 1960 §89a Abs7; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 1 | Ausführungen, daß die belangte Behörde durch einen bloßen Hinweis auf die auf Grund des § 89 a Abs 7 StVO (idF der 8. Nov.) erlassenen V (der WrLReg vom und des Magistrats der Stadt Wien vom ) die Höhe von Abschleppkosten nicht entsprechend begründet hat. (Fahrzeug wurde vor Inkrafttreten der TarifV zum abgeschleppt!) |
Normen | StVO 1960 §24 Abs3 litb; StVO 1960 §89a Abs2; |
RS 2 | Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom , 0968/65) - iSd § 89 Abs 2 (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002564.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58781