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VwGH 18.01.1980, 2564/79

VwGH 18.01.1980, 2564/79

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 1
Ausführungen, daß die belangte Behörde durch einen bloßen Hinweis auf die auf Grund des § 89 a Abs 7 StVO (idF der 8. Nov.) erlassenen V (der WrLReg vom und des Magistrats der Stadt Wien vom ) die Höhe von Abschleppkosten nicht entsprechend begründet hat. (Fahrzeug wurde vor Inkrafttreten der TarifV zum abgeschleppt!)
Normen
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §89a Abs2;
RS 2
Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom , 0968/65) - iSd § 89 Abs 2 (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002564.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-58781