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VwGH 13.02.1980, 2556/79

VwGH 13.02.1980, 2556/79

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 1
Für Vorliegen einer Denkmaleigenschaft im Sinne des § 1 DSchG reicht es aus, wenn Bedeutung des Gegenstandes in einem der im Gesetz genannten Bereiche (dem geschichtlichen ODER kulturellen ODER künstlerischen) besteht, ist diese Bedeutung nur so beschaffen, daß ihretwegen die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 2
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Gegenstandes der Kunst hängt nicht nur von absoluten Rang als Kunstwerk, sondern wesentlich auch davon ab, inwieweit er als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist. Bei Bauwerken ist zu berücksichtigen, ob in der betreffenden Region Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Provenienz (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder durch unternommene Zerstörungen selten geworden sind.
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 3
Ausführungen über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit der Unterschutzstellung körperlich abgegrenzter Teile eines zivilrechtlich eine Einheit bildenden Gegenstandes. (Hinweis auf E vom , 1113/77, VwSlg 9378 A/1977)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10035 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002556.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58770