VwGH 17.12.1979, 2555/77
VwGH 17.12.1979, 2555/77
Rechtssätze
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Norm | AVG §8; |
RS 1 | Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materielen Verwaltungsrechtes, aber auch Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0688/67 E RS 5 |
Norm | |
RS 2 | Der gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ergangene Ausspruch des VfGH, daß die aufgehobene Bestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist, bewirkt, daß die aufgehobene Bestimmung nicht nur im Anlaßfall, sondern auch in anderen Fällen vom VwGH nicht mehr anzuwenden ist. (Hinweis auf E des u.a., und vom , B 478/77) |
Norm | GewO 1973 §182 Abs2; |
RS 3 | Der Errichtungsort des Schleppliftes befindet sich in dem von der Seilbahn "erschlossenen Gebiet", wenn unter Zugrundelegung der Gewohnheiten der Schi(bob)fahrer zu erwarten ist, daß jene Personen, die im STANDORTBEREICH der Seilbahn den Schi(bob)sport ausüben, die Leistungen des Schleppliftes - anstelle der Leistungen der Seilbahn oder wechselweise in Anspruch nehmen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9994 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002555.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-58769