VwGH 21.12.1978, 2551/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Auf Grund des Bundesgesetzes BGBl Nr. 65/1976 besteht keine Behörde mehr, welche zur Erteilung einer Dispens betreffend teilweise Befreiung von der theoretischen mündlichen Prüfung bzw volle Befreiung von der praktischen Prüfung und Nachsicht von der Verwendungspraxis zur Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee für sportliche Zwecke zuständig wäre. Der frühere § 8 der Bodensee-Schifferpatentverordnung, betreffend das ministerielle Dispensrecht, hat nach der neuen Rechtslage kein Gegenstück mehr. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Verkehrsminister als oberste Schifffahrtsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen hat. Schn |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und Senatspräsident Dr. Leibrecht sowie die Hofräte Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des DT in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Schiffahrtsbehörde vom , Zl. 25.215/16-I/9-1975, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Nachsicht von Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der in W wohnhafte Beschwerdeführer hat am bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz um Zulassung zur Prüfung zwecks Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee nach Maßgabe der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Eisenbahnen und für öffentliche Arbeiten vom , RGBl. Nr. 164, betreffend die Erlangung von Schifferpatenten zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom , BGBl. Nr. 307 (im folgenden kurz als Bodensee-Schifferpatentverordnung bezeichnet), angesucht.
Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführer mehrmals schriftlich von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Ablegung der Prüfung eingeladen, folgte aber diesen Einladungen nicht.
Im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz liegt ein mit datiertes Schriftstück, welches wie folgt lautet:
"Zl. I-720/69
TD
hat heute die Schifferpatentprüfung nach der Schifferpatentverordnung, RGBl. Nr. 164/1915 in der Fassung BGBl. Nr. 307/1927, zur Führung von Motorbooten, auf dem Bodensee nicht bestanden.
Die Prüfungskommission: (drei Unterschriften unleserlich)."
In der Folge suchte der Beschwerdeführer neuerlich um Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung an; zu dieser trat er nicht an.
Mit Eingabe vom suchte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Verkehr um teilweise Befreiung (Nachsicht) von der theoretischen (mündlichen) Prüfung sowie um volle Befreiung (Nachsicht) von der praktischen Prüfung und um Nachsicht von der Verwendungspraxis zur Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee für sportliche Zwecke an. Als Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, daß er am beim Amt der Wiener Landesregierung das Schiffsführerpatent zur selbständigen, nicht dem Erwerb dienenden Führung von Motorschiffen auf der Donau von Tulln bis Wien und den Seen ohne Bodensee erworben habe. Dieses Schiffsführerpatent sei am auf die Donaustrecke von Wien bis zur Staatsgrenze (Wolfsthal) erweitert worden. Ferner besitze der Beschwerdeführer auch ein Befähigungszeugnis zur selbständigen Wartung von Otto-Schiffsmotoren bis zu 350 PS für Sportzwecke. Im Zusammenhang mit seiner schulischen Ausbildung (Volksschule, Hauptschule, Berufsschule für Elektromechaniker) halte er, der Beschwerdeführer, die von ihm beantragten Nachsichten für gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom hat der Bundesminister für Verkehr dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit teilweise entsprochen, als er die Nachsicht von der Verwendung im praktischen Schiffsdienst auf Binnengewässern im Sinne der Bestimmung des § 3 Punkt 6 der Bodensee-Schifferpatentverordnung erteilte. Hingegen hat der Bundesminister für Verkehr das Mehrbegehren des Beschwerdeführers rücksichtlich der gänzlichen Nachsicht von der praktischen und der Nachsicht hinsichtlich eines Teiles der theoretischen Prüfung zwecks Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee (gemäß § 8 der zitierten Verordnung) abgewiesen.
Diese Abweisung begründete die Behörde damit, daß ein für die Dispens erforderlicher besonders rücksichtswürdiger Grund in subjektiver Hinsicht durch die abgelegten Prüfungen und in objektiver Hinsicht wegen des vermutlichen Einsatzes eines Motorbootes für Sportzwecke auf dem Bodensee nicht gegeben erscheine: Dies vor allem deshalb, weil die für den Erwerb des Schifferpatentes auf dem Bodensee normierten Bestimmungen, sowohl die praktische als auch die theoretische Prüfung betreffend, mit jenen Bestimmungen nicht konform gingen, die für die Erlangung eines Schiffsführerpatentes auf der österreichischen Donaustrecke und den sonstigen österreichischen Seen in Geltung stünden.
Mit Datum stellte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Verkehr einen dort am eingelangten schriftlichen Antrag, wobei er den Gegenstand desselben wie folgt benannte:
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nachsichtsansuchen;
Aufsichtsbeschwerde:"
Der Beschwerdeführer behauptete, ihm sei mit Schreiben des Bundesministeriums vom mitgeteilt worden, daß eine Nachsicht von der Verwendungspraxis nicht erforderlich sei. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom und "nach der ha. Aktenlage" beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 69 AVG 1950 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit dem Ansuchen verband der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Erteilung einer Nachsicht (Befreiung) nach § 8 der Bodensee-Schifferpatentverordnung von der praktischen und theoretischen (mündlichen) Prüfung nach den §§ 5 und 6 "Punkt 3" der zitierten Verordnung im vollen Ausmaß. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bundesminister, den neuerlichen Nachsichtsantrag wegen entschiedener Sache nicht abzuweisen bzw. zurückzuweisen, sondern ein Beweisverfahren über den Wiederaufnahmeantrag und den neuerlichen Nachsichtsantrag einzuleiten und abzuführen. Mit diesen beiden Anträgen verband der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Schiffahrtsbehörde für den Bodensee mit dem Ersuchen, den erstinstanzlichen Akt zur Einsicht und Überprüfung abzuverlangen und eine Entscheidung dahin gehend zu treffen, daß der Beschwerdeführer die Schifferpatentprüfung für den Bodensee am doch positiv bestanden habe bzw. daß doch die beantragte Nachsicht erteilt werde. An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz möge ein entsprechender Auftrag erteilt werden, dem Beschwerdeführer nach § 7 der obzitierten Verordnung das beantragte Schifferpatent für den Bodensee betreffend Motorboote (für sportliche Zwecke) auszustellen. Über diese Aufsichtsbeschwerde möge ein Beweisverfahren eingeleitet werden. Von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz seien Anträge nicht bescheidmäßig erledigt worden. Die beantragte Amtsbestätigung sei nicht ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer begründete in der Folge ausführlich seine Anträge; er behauptete, die Begründung des Bescheides vom nicht ganz verstehen zu können; er erachtete sich offensichtlich dadurch beschwert, daß man seine für die Schiffahrt auf der Donau vorhandenen theoretischen und praktischen Kenntnisse nicht für die Schiffahrt auf dem Bodensee anerkennen wolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Verkehr die Anträge des Beschwerdeführers vom mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Diesen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer laut Rückschein am zugestellt worden ist, hat die belangte Behörde folgendermaßen begründet: Auf Grund des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 65, über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheit der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes, werde in Art. I die Behördenzuständigkeit auf dem Bodensee neu geregelt, wonach für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Vertrages auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Weiters wies die Behörde auf Art. IV des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 65, hin, demzufolge unter anderem mit die Bodensee-Schifferpatentverordnung außer Kraft getreten sei.
Damit sei die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr gegeben, weshalb die Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Nachsicht von der Prüfung sowie die Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zurückzuweisen seien. Abschließend wies der Bundesminister für Verkehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, daß die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen auf dem Bodensee nunmehr in der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, mit Wirkung vom neu geregelt sei und insbesondere die Nachsichtserteilung von der abzulegenden Prüfung nicht mehr vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der angefochtene Bescheid weist sowohl das gestellte Wiederaufnahmeansuchen als auch die eingebrachte "Aufsichtsbeschwerde" mangels Zuständigkeit zurück.
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG 1950 kann nach dem Absatz 3 erster Satz des zitierten Paragraphen die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1950 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Paragraphen findet. Zunächst war zu prüfen, ob die belangte Behörde dadurch, daß sie den Antrag des Beschwerdeführers vom mangels Zuständigkeit mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgewiesen hat, die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde in Angelegenheit der Bodenseeschiffahrt steht außer Frage, und zwar einerseits auf Grund des Bundesministeriengesetzes vom , BGBl. Nr. 389 (vgl. Anlage zu 2, Teil 2, Abschnitt M, Z. 2), und andererseits auch auf Grund des Art. V des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 65, demzufolge mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut ist.
Gemäß Art. I dieses Gesetzes ist für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und der auf Grund dieses Staatsvertrages erlassenen Verordnungen in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Als solche kommt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Betracht (vgl. Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zum nachmaligen Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 65, Nr. 64 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP.). Demnach kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch nach dem in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee der Bundesminister für Verkehr sachlich zuständige Oberbehörde geblieben ist.
Im Zeitpunkt des Ansuchens des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom war der Bundesminister für Verkehr gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 auf jeden Fall zur Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag zuständig. Durch Art. IV Abs. 2 Z. 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 65, ist allerdings die Bodensee-Schifferpatentverordnung, RGBl. Nr. 164/1915, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/1927 - und zwar auch § 8 der Bodensee-Schifferpatentverordnung -, betreffend das Dispensrecht, aufgehoben worden.
Nach der neuen Rechtslage besteht keine Behörde mehr, welche zur Erteilung einer vom Beschwerdeführer angestrebten Nachsicht zuständig wäre, weil es das vorgenannte Institut der Nachsicht nicht mehr gibt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Diese Bestimmung kann aber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens auf Gefahr des Einschreiters tatsächlich eine solche Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist.
Die belangte Behörde hat demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im gegenständlichen Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat. Durch die vorstehend geschilderte Änderung der Rechtslage hat der Bundesminister für Verkehr seine Zuständigkeit verloren, über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 8036/A). § 69 Abs. 4 AVG 1950 geht offensichtlich davon aus, daß für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bei unverändert gebliebener Zuständigkeit jene Behörde zuständig ist, die den Bescheid tatsächlich in letzter Instanz erlassen hat. Im Falle der Änderung der Zuständigkeit ist jene Behörde, die bezüglich der Sachentscheidung an die Stelle der im § 69 Abs. 4 AVG 1950 genannten Behörde getreten ist und die nunmehr den Bescheid zu erlassen hätte, auch die für das "iudicium rescindens" zuständige Behörde geworden.
Eine Behörde aber, die kompetenterweise die begehrte Dispens erteilen könnte, besteht im vorliegenden Fall nicht mehr, sodaß mit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Ministerialinstanz dieser nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargelegt, mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Schiffahrtsbehörde für den Bodensee erhoben. Auch dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der Zurückweisung des Ansuchens "mangels Zuständigkeit" seitens des Bundesministers erfaßt.
Wenn auch der Bundesminister für Verkehr weiterhin dafür zuständig ist, "Aufsichtsbeschwerden", betreffend die Bodenseeschiffahrt, in Behandlung zu nehmen, so wurde der Beschwerdeführer durch diese Zurückweisung dennoch in seinen Rechten nicht verletzt, da auf die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden mangels konkreter Regelung in einer Verwaltungsvorschrift kein Rechtsanspruch besteht.
Die vorliegende Beschwerde war demnach nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976002551.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-58766