VwGH 07.06.1955, 2547/53
VwGH 07.06.1955, 2547/53
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Einwendung eines Anrainers (hier: iSd Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren - Salzburg Stadt) liegt nur dann vor, wenn vom Anrainer die Verletzung eines Rechtes behauptet wird. Gehört dieses Recht dem Privatrecht an, so liegt eine privatrechtliche Einwendung vor. Hat die Einwendung ihren Rechsgrund im öffentlichen Recht, dann handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Einwendung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953002547.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-58764