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VwGH 30.11.1981, 2543/80

VwGH 30.11.1981, 2543/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
KanalabgabenG Stmk 1955;
LAO Stmk 1963 §156;
LAO Stmk 1963 §157;
LAO Stmk 1963 §244 lith;
RS 1
Die Vejährungsbestimmungen der LAO gelten auch für den Kanalisationsbeitrag (KanalabgabenG 1955 idF § 244 lit h Stmk LAO).
Normen
BAO §209 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
RS 2
Ausführungen zur Frage der "nach außen erkennbaren Amtshandlung", wenn ein Schriftstück von der

bescheiderlassenden Gemeindebehörde nicht der Post, sondern dem Zustellorgan der Gemeinde übergeben wird.
Normen
BAO §209 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
RS 3
VJ zur Art, zur AKTENMÄSSIGEN NACHWEISBARKEIT, zur ERKENNBARKEIT der verjährungsunterbrechenden Amtshandlung.
Normen
BAO §209 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
RS 4
§ 158 Abs 1 Stmk LAO fordert nicht, daß die Amtshandlung dem ABGABEPFLICHTIGEN erkennbar oder gar bekannt geworden sein muß, um verjährungsunterbrechend zu wirken. Die Bemessungsverjährung wird durch die Bescheidzustellung an den zunächst in Anspruch genommenen, jedoch nach dem Stmk KanalabgabenG 1955 nicht abgabepflichtigen Rechtsnachfolger im Grundeigentum, unterbrochen (Hinweis: § 158 Tiroler LAO Tir; E , 1783, 1785/76).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. H M in W, vertreten durch DDr. Ernst Kloss, Rechtsanwalt in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-96/9-1980, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 in der Fassung LGBl. Nr. 40/1971, in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , mit der die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz erlassen wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11/1971, für den Anschluß der Liegenschaft in Graz III, A-Gasse 15 (GdSt. Nr. 1508/2, EZ. 2226, KG. G), an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag von S 25.340,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Auf Grund einer am durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, daß die Kanalanlage für den gegenständlichen Neubau und die Garage mit Wirksamkeit vom benützt werde.

Dieser Bescheid wurde nach einem vergeblichen Zustellversuch unter der eben genannten Adresse durch ein Zustellorgan des Magistrates der Stadt Graz am beim Grazer Bezirksamt III, G, hinterlegt. Zu dieser Durchführung der Zustellung merkte der Leiter des Bezirksamtes mit Schreiben vom an die Abteilung Finanzwesen der Stadt Graz an, daß der Beschwerdeführer seit April 1976 nicht mehr Eigentümer des Hauses Graz III, A-Gasse 15, sei und in Wien I, Kärntnerring 7, postalisch erreichbar sei.

1.2. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Kanalisationsbeitrag dem Nachfolger des Beschwerdeführers im Liegenschaftseigentum, Herbert W., vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde am zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat Herbert W. Berufung erhoben. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom wurde dieser Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Begründung behoben, aus dem Kanalabgabengesetz in Verbindung mit dem Verfahrensrecht ergebe sich, daß abgabepflichtig nur jene Person sei, die im Zeitpunkt der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft (gewesen) sei. Dies treffe auf Herbert W. nicht zu.

1.3. Mit neuerlichem erstinstanzlichen Bescheid vom - nunmehr richtigerweise für den Bürgermeister gefertigt - wurde in der Folge wiederum dem Beschwerdeführer der Kanalisationsbeitrag für die genannte Liegenschaft vorgeschrieben. Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der gegen den Bescheid vom erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung des Bemessungsrechtes liege nicht vor. Die Abgabenbehörde habe nämlich den Abgabenanspruch dem Beschwerdeführer gegenüber innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht und zwar durch Ausfertigung des Abgabenbescheides vom und dessen veranlaßte Zustellung. Die Ausfertigung dieses Bescheides sei aus den Akten einwandfrei nachweisbar und auch durch das Tätigwerden der Zustellorgane nach außen wirksam und erkennbar geworden. Jede nach außen erkennbare Amtshandlung der Behörde, selbst wenn sie dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelange, löse eine die Verjährung unterbrechende Wirkung aus. Darüber hinaus aber habe die Abgabenbehörde den gegenständlichen Abgabenanspruch nie aus den Augen verloren, vielmehr sich stets bemüht, ihn zu realisieren.

1.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid sei er in dem durch § 156 Abs. 2 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, - im folgenden Stmk LAO - gewährleisteten Recht auf Wahrnehmung der Verjährung des Festsetzungsrechtes einer Abgabe verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird geltend gemacht, daß der Bescheid vom nicht im Zuge dieses Verfahrens ergangen sei und daher auch nicht als wirksame Verjährungsunterbrechung gelten könne. Die Zustellung dieses Bescheides hätte nur zu eigenen Handen erfolgen dürfen, die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung seien nicht vorgelegen. Die Bescheiderlassung sei noch keine nach außen erkennbare Amtshandlung gewesen; diese Amtshandlung könne nach außen hin wirksam, d. h. mit Wirkung für den Abgabepflichtigen, nur dadurch erfolgen, daß der Bescheid zugestellt werde. Die Zustellung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz setze voraus, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung am Zustellorte seinen Wohnsitz gehabt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die belangte Behörde hätte nach Kenntnis des Wohnsitzwechsels die Zustellung in Wien vornehmen müssen. Auch komme § 28 AVG 1950, betreffend die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wohnungswechsels während eines anhängigen Verfahrens, hier nicht zur Anwendung, weil im Zeitpunkt der Aufgabe des Grazer Wohnsitzes des Beschwerdeführers ein abgabenbehördliches Verfahren noch nicht anhängig gewesen sei. Es liege daher in der Erlassung des Bescheides vom keine wirksame Amtshandlung im Sinne des § 158 Abs. 1 Stmk LAO vor. Auch die Vorschreibung der Kanalabgabe an den Eigentumsnachfolger des Beschwerdeführers sei dem Beschwerdeführer gegenüber keine wirksame Amtshandlung, gleichgültig ob diese Vorschreibung zu Recht erfolgt sei oder nicht.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, daß der Bescheid vom nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, das zum angefochtenen Bescheid geführt habe, und daher von der belangten Behörde in diesem Verfahren nicht hätte herangezogen werden dürfen. Die belangte Behörde habe sich auf den Tatbestand der Verjährungsunterbrechung durch den Bescheid vom erstmals im angefochtenen Bescheid gestützt, ohne dem Beschwerdeführer diesen neuen Sachverhalt vorzuhalten, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, der Behörde entgegenzuhalten, daß die Zustellung des Bescheides vom wegen des Wohnsitzwechsels unwirksam gewesen sei.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 156 Abs. 1 Stmk LAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach § 156 Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Dem § 157 lit. a Stmk LAO zufolge beginnt die Verjährung in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Dies gilt nach dem Kanalabgabengesetz 1955 in der Fassung des § 244 lit. h Stmk LAO sowie der Kanalabgabengesetznovelle LGBl. Nr. 40/1971 auch für den im Beschwerdefall vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag

§ 158 Abs. 1 Stmk LAO lautet:

"Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."

2.2. Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die öffentliche Kanalanlage für das Gebäude auf der Liegenschaft in Graz III, A-Gasse 15, mit Wirksamkeit vom benützt wird, daß damit der Abgabenanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer als damaligem Liegenschaftseigentümer gemäß § 3 Abs. 1 Stmk LAO in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kanalabgabengesetzes 1955, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1971, und 2 der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11/1971, entstanden ist und daß daher das Recht, diese Abgabe festzusetzen, mit Ablauf des Jahres 1977 - gemäß § 157 lit. a Stmk LAO und unter Außerachtlassung etwaiger Unterbrechungstatbestände nach § 158 Abs. 1 leg. cit. - verjährt wäre.

Streit besteht hingegen darüber, ob die Abgabenbehörden eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 158 Abs. 1 Stmk LAO gesetzt haben.

2.3. Als verjährungsunterbrechende Tatbestände kommen zum einen die versuchte Zustellung des an den Beschwerdeführer adressierten erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom in Betracht, der am beim Magistratischen Bezirksamt Graz III - obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz mehr in Graz hatte - hinterlegt wurde, zum anderen der an den Eigentumsnachfolger gerichtete Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom , diesem zugestellt am .

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht die Qualifikation des zweitgenannten Vorganges als eines verjährungsunterbrechenden Tatbestandes.

Was den erstgenannten Vorgang anlangt, kann es der Verwaltungsgerichtshof daher dahingestellt sein lassen, ob die Unterstellung der Übergabe eines gemeindebehördlichen Abgabenbescheides an ein Zustellorgan der Gemeinde und die Hinterlegung bei einer organisatorischen Gliederung des Stadtmagistrates unter den Begriff der "nach außen erkennbaren Amtshandlung" im Sinne des § 158 Abs. 1 Stmk LAO zu bejahen wäre, handelt es sich bei diesen Organen doch - anders als dies bei Übergabe zur Beförderung an die Post der Fall wäre - um der Gemeinde eingegliederte und der bescheiderlassenden Behörde gegenüber grundsätzlich weisungsgebundene Organe.

2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit § 158 Abs. 1 Stmk LAO gleichlautenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und anderer Landesabgabenordnungen genügt es, daß die Abgabenbehörde irgendeine Handlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. zu § 209 Abs. 1 BAO:

z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 5004/ F, und vom , Zl. 16/1018/80; zu § 158 Abs. 1 Tir LAO das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 1783, 1785/76).

Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 158 Abs. 1 Stmk LAO weiters ergibt, muß die unzweifelhafte, aktenmäßig nachweisbare Erkennbarkeit nach außen gegeben sein; die bloße Wahrscheinlichkeit, die Erledigung habe die Sphäre der Behörde verlassen, genügt nicht (vgl. z.B. die h g. Erkenntnisse vom , Zl. 807/70, und vom , Zl. 1296/79).

Gleichgültig ist dabei für den vorliegenden Fall, ob es für das Tatbestandsmerkmal der "Erkennbarkeit" nach außen erforderlich ist, daß der Adressat einer schriftlichen Erledigung von ihr auch Kenntnis erlangt hat, insbesondere ob ein Bescheid rite zugestellt, d. h. erlassen sein muß, wie dies in der Rechtsprechung zum Teil zum Ausdruck kommt (vgl. zu § 209 Abs. 1 BAO das bereits genannte Erkenntnis vom , Zl. 1296/76; zu § 238 Abs. 1 BAO: z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 4548/F) oder ob als (frühester) Zeitpunkt, an dem die behördliche Handlung nach außen in Erscheinung tritt, jener Zeitpunkt angesehen werden kann, an dem der genehmigte Bescheid von der Behörde auch tatsächlich abgefertigt (zur Post gegeben) wurde (vgl. aus der Rechtsprechung zu § 32 VStG 1950 das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 2477/A, auf Grund des Beschlusses eines verstärkten Senates vom , Slg. Anhang 35/A - auf das sich übrigens das eben zitierte hg. Erkenntnis finanzrechtlichen Inhaltes vom beruft -, sowie ferner das Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 3055/A). Keinesfalls fordert nämlich § 158 Abs. 1 Stmk LAO, daß die Amtshandlung "dem Abgabepflichtigen erkennbar" oder gar "bekannt geworden sein" mußt um verjährungsunterbrechend zu wirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem oben schon zitierten Erkenntnis vom , Zlen. 1783, 1785/76, zum § 158 Abs. 1 Tir LAO ausgesprochen hat, verlangt diese Verjährungsbestimmung nicht, daß die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach außen hin gesetzte Amtshandlung dem tatsächlich Abgabepflichtigen zur Kenntnis kommt. Der eben zitierte Beschwerdefall ist insofern mit dem vorliegenden völlig vergleichbar, als auch in jenem Fall der Abgabenbescheid - es handelte sich um einen Gehsteigherstellungsbeitrag - innerhalb der Verjährungsfrist nicht dem tatsächlich Abgabepflichtigen, sondern einer anderen Person zugestellt worden ist. Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird somit auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist, sofern sie nur nach außen in Erscheinung tritt (vgl. zu § 209 Abs. 1 BAO die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 2722/F, und vom , Slg. N. F. Nr. 5004/F).

Dieses Auslegungsergebnis zum ersten Tatbestand des § 158 Abs. 1 Stmk LAO (jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ... unternommene Amtshandlung) wird durch einen Größenschluß aus dem zweiten Tatbestand dieser Gesetzesstelle (jede zur Feststellung des Abgabepflichtigen - § 54 - ... unternommene Amtshandlung) unterstützt. Kommt aber bereits einer solchen im zweiten Tatbestand umschriebenen Amtshandlung, bei der keine Rede davon ist, daß sie ihr Ziel erreicht haben muß, verjährungsunterbrechende Wirkung zu, dann muß dies umso mehr für die unternommene Geltendmachung des Abgabenanspruches zutreffen. Daß im übrigen keineswegs erforderlich ist, die Geltendmachung des Abgabenanspruches müsse auch Merkmale aufweisen, die zur Feststellung des Abgabepflichtigen dienen, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem bereits zitierten Erkenntnis zur Tiroler Landesabgabenordnung ausgeführt.

Die vorgenommene Auslegung trägt auch dem Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung Rechnung, durch das der Gesetzgeber in verschiedentlich abgestufter Weise der Forderung nach Rechtssicherheit gegenüber jener nach Rechtsrichtigkeit den Vorzug gegeben hat. Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die durch ein der Behörde zuzurechnendes ungenütztes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, sollen vermieden werden. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Behörde - wie hier - bemüht war, den Abgabenanspruch durchzusetzen und dies auch in nach außen erkennbarer Weise, wenn auch zielverfehlend, getan hat.

2.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich für den Beschwerdefall folgendes: Die als Abgabenbehörde erster Instanz eingeschrittene Gemeindebehörde der Landeshauptstadt Graz hat durch die - wenn auch später als rechtswidrig aufgehobene - bescheidmäßige Geltendmachung des Abgabenanspruches gegenüber dem Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers im Liegenschaftseigentum, Herbert W., eine die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung eben dieses Abgabenanspruches dem Beschwerdeführer gegenüber unterbrechende Amtshandlung im Sinne des § 158 Abs. 1 Stmk LAO gesetzt.

Die in der Folge dem Beschwerdeführer gegenüber rite erlassene Beitragsvorschreibung erfolgte mit Bescheid vom innerhalb der neuerlich gemäß § 158 Abs. 1 zweiter Satz Stmk LAO in Gang gesetzten Verjährungsfrist.

Der unter anderem auf § 158 Abs. 1 Stmk LAO gestützte, die erstinstanzliche Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages bestätigende Spruch des angefochtenen Bescheides wird von dem vorstehend begründeten Auslegungsergebnis getragen. Es war daher für das Ergebnis dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder entscheidend, ob die dem Bescheid beigegebene Begründung einer Kontrolle auf ihre Rechtsrichtigkeit standhielte, noch ob der belangten Behörde sonstige vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmängel unterlaufen sein mögen, da sie auch bei deren Vermeidung zu keinem im Spruch anderslautenden Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am

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KanalabgabenG Stmk 1955;
LAO Stmk 1963 §156;
LAO Stmk 1963 §157;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
LAO Stmk 1963 §244 lith;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002543.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-58761