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VwGH 18.12.1959, 2543/56

VwGH 18.12.1959, 2543/56

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §99 Abs4;
RS 1
Hat der Steuerpflichtige die Kosten der Wiederherstellung eines kriegszerstörten Gebäudes im Jahre ihrer Entstehung weder zur Gänze noch zu einem Zehntel als "Abzugspost" abgesetzt, dann kann er in späteren Jahren weder Vollabsetzung noch Zehntelabsetzungen für verflossene Jahre nachholen. Es ist auch nicht möglich, auf diese Weise den Zeitraum für die Zehntelabsetzung zu verlängern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2141 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1956002543.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58759