VwGH 11.04.1980, 2542/79
VwGH 11.04.1980, 2542/79
Rechtssatz
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Normen | OFG §11 Abs5 litc; VwRallg impl; |
RS 1 | Für das Bestehen einer LEBENSGEMEINSCHAFT muß über die Tatbestandsmerkmale der Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft hinaus nicht auch noch der Entschluß vorliegen, sich nach außen und formell zur Lebensgemeinschaft zu bekennen. Es wird aber außer den genannten drei Tatbestandsmerkmalen noch eine gewisse Einstellung der Beteiligten zueinander vorliegen müssen, die mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (Hinweis E , 2747/55, VwSlg 4247 A/1956). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10095 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002542.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58758