VwGH 05.10.1951, 2540/49
VwGH 05.10.1951, 2540/49
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus § 7 EStG 1939 ergibt sich, daß es dem Steuerpflichtigen nicht anheimgestellt ist, für die Absetzung das Jahr auszuwählen, in dem sie sich für ihn steuerlich am besten auswirken. Gewöhnliche Abnutzungen dürfen nur mit dem auf das betreffende Jahr entfallenden Teil, Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung aber nur für das Jahr, in dem die außergewöhnliche Abnutzung eingetreten ist, geltend gemacht werden. Unterbliebene Abnutzungen können nicht NACHGEHOLT werden. * E , 2540/49 #1 VwSlg 472 F/1951; |
Normen | |
RS 2 | Die KINDERERMÄßIGUNG soll nur der gewöhnlichen Belastung der Steuerpflichtigen durch den Unterhalt von Kindern Rechnung tragen. Daher können besondere Aufwendungen, die der Unterhalt oder die AUSBILDUNG VON KINDERN allenfalls erfordert, ebenso wie alle anderen außergewöhnlichen Belastungen zu einer Verminderung der Einkommensteuer führen, wenn sie die vorgesehene Belastungsgrenze übersteigen. Die höheren Kosten, die einem Steuerpflichtigen durch die auswärtige Ausbildung von Kindern gegenüber anderen Steuerpflichtigen die ihre Kinder bei sich zu Hause verköstigen und erhalten, erwachsen, können eine außergewöhnliche Belastung bilden. Von solchen Auslagen sind allderdings etwaige ERSPARNISSE IM HAUSHALT abzuziehen, jedoch nicht die Steuerersparnisse infolge der gewährten Kinderermäßigung. * E , 2540/49 #2 VwSlg 472 F/1951 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 472 F/1951 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1949002540.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-58754