Suchen Hilfe
VwGH 25.04.1980, 2535/79

VwGH 25.04.1980, 2535/79

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60;
RS 1
Mit dem bloßen Hinweis auf die "Verfahrensergebnisse" und die Anführung der Namen der einvernommenen Zeugen verfehlt die belangte Behörde ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002535.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-58750