VwGH 25.04.1980, 2535/79
VwGH 25.04.1980, 2535/79
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Mit dem bloßen Hinweis auf die "Verfahrensergebnisse" und die Anführung der Namen der einvernommenen Zeugen verfehlt die belangte Behörde ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002535.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-58750