VwGH 21.03.1980, 2534/79
VwGH 21.03.1980, 2534/79
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, dh der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt. |
Normen | |
RS 2 | Fallbezogene Behandlung des Problems der Teilrechtskraft, wenn im Berufungsweg nur die Festlegung einer Leistungsfrist bekämpft wird (hier: Auflagen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren). |
Normen | |
RS 3 | Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Abweichend E , 2209/76). (Hier: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Gültigkeit einer Baubewilligung wegen Zeitablauf zu verlängern. Da eine Verlängerung nach der NÖ BauO im Gegensatz zu anderen Bauordnungen unzulässig ist, wurde dieser Antrag als Ansuchen um eine NEUE Baubewilligung gewertet und darüber abgesprochen.) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1555/63 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 10074 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002534.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58749