VwGH 21.10.1980, 2530/79
VwGH 21.10.1980, 2530/79
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | 1) Auch ausschließlich betriebliche Nutzung durch einen fremden Betrieb bewirkt, daß ein Raum keinen Wohnraum bildet (vgl RS 1 E vom , 826/65). 2) Ob ein Raum Wohnzwecken oder betrieblichen Zwecken dient, ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei Errichtungskosten wird allerdings die objektive Zweckbestimmung eines Raumes oft noch nicht feststellbar sein. In einem solchen Fall kommt den Angaben des Abgabepflichtigen entscheidendes Gewicht zu. § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1972 bietet die Möglichkeit der Nachversteuerung, wenn dann die Voraussetzungen des Abs 2 Z 3 der Gesetzesstelle nicht gegeben sind (vgl E , 1768/78). 3) Es steht der Annahme ausschließlich betrieblicher Nutzung eines Raumes nichts entgegen, wenn dieser so wie die Wohnräume des Eigenheimes nur über ein gemeinsames Vorhaus erreichbar ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002530.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-58741