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VwGH 05.07.1962, 2528/59

VwGH 05.07.1962, 2528/59

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
DP §122 Abs2 impl;
DP §33 impl;
RDG §130 Abs1 impl;
RDG §63 impl;
RS 1
Die Dienstbehörde ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung an die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht gebunden, die das Disziplinargericht in der Begründung seines Beschlusses über die Einstellung des Disziplinarverfahrens getroffen hat, das wegen eben dieser Nebenbeschäftigung eingeleitet worden war.
Norm
RS 2
Nach der Bestimmung des § 38 AVG 1950 ist eine Vorfrage eine solche, die als Hauptfrage von einer anderen Behörde zu entscheiden wäre. Daraus erfolgt - betrachtet man das Vorfragenproblem vorerst für den Bereich der die Frage als Hauptfrage entscheidenden Behörde - dass es sich nur um eine Frage handeln kann, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch diese Behörde gewesen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5838 A/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002528.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-58739