VwGH 05.07.1962, 2528/59
VwGH 05.07.1962, 2528/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Dienstbehörde ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung an die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht gebunden, die das Disziplinargericht in der Begründung seines Beschlusses über die Einstellung des Disziplinarverfahrens getroffen hat, das wegen eben dieser Nebenbeschäftigung eingeleitet worden war. |
Norm | |
RS 2 | Nach der Bestimmung des § 38 AVG 1950 ist eine Vorfrage eine solche, die als Hauptfrage von einer anderen Behörde zu entscheiden wäre. Daraus erfolgt - betrachtet man das Vorfragenproblem vorerst für den Bereich der die Frage als Hauptfrage entscheidenden Behörde - dass es sich nur um eine Frage handeln kann, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch diese Behörde gewesen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5838 A/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1959002528.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-58739