VwGH 31.10.1979, 2527/77
VwGH 31.10.1979, 2527/77
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Auf den Erwerb eines Grundstücksanteiles ausschließlich zum Zwecke der Begründung des Wohnungseigentums an einem GESCHÄFTSLOKAL, welches objektiv betrachtet Betriebszwecken und nicht Wohnzwecken zu dienen bestimmt ist, findet die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 keine Anwendung. |
Normen | |
RS 2 | Wird der im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unterlaufene Rechenfehler in der Handhabung des § 293 BAO berichtigt, dann ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen und der Bfr insoweit klaglos gestellt worden. In einem solchen Falle ist der Bfr gemäß § 56 VwGG 1965 in der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG zu behandeln, weshalb ihm auch der entsprechende Aufwandersatz zuzuerkennen ist (Hinweis E , 706/69). |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 Z1 impl; |
RS 3 | Ein im Zusammenhang mit einer beim VfGH stattgefundenen Verhandlung als "Barauslagen" verzeichneter Aufwand ist nicht zu ersetzen, da das Gesetz einen Anspruch auf Ersatz derartiger Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorsieht und es sich hiebei nicht um Barauslagen iS des § 48 Abs 1 lit a VwGG handelt (Hinweis auf E , 163/76) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5421 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002527.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-58736