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VwGH 30.09.1980, 2525/80

VwGH 30.09.1980, 2525/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §67 Abs1;
RS 1
Werden 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig zusammen mit laufenden Bezügen ausbezahlt, so sind sie als laufender Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge zu versteuern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/09 3394/78 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des AS in L, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans von Grabengasse 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 30.287- 3/79, betreffend Haftungs- und Zahlungsbescheid für Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde zufolge sachverhaltsmäßig unbestritten, daß es auf Grund einer Lohnsteueraußenprüfung über die Jahre 1975 bis 1978 zur Geltendmachung der Haftung des Beschwerdeführers für die richtige Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer deswegen kam, weil der Beschwerdeführer die Urlaubszuschüsse und Weihnachtsremunerationen den Arbeitnehmern in 12 Teilbeträgen zusammen mit dem jeweiligen laufenden Bezug auszahlte.

Die gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid des Finanzamtes gerichtete Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In einem sachverhaltsmäßig mit dem vorliegenden Beschwerdefall in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Beschwerdefall entschied der Gerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 3394/78, daß aus dem aus dem Gesetzeswortlaut hervorleuchtenden Grundgedanken (arg. im § 67 Abs. 1 EStG 1972:

"Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so ....") nur solche Bezüge als sonstige Bezüge zu versteuern sind, die dem Arbeitnehmer unregelmäßig, insbesondere einmalig, neben den regelmäßigen Einnahmen aus dem Dienstverhältnis zufließen. Hingegen kann jedenfalls ein Bezug, der mit dem laufenden Arbeitslohn wie dieser ausbezahlt wird, nicht nach der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1972 behandelt werden.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die nähere Begründung des zitierten Erkenntnisses vom verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht aus Anlaß des Beschwerdefalles keinen Grund, von der dort ausgedrückten Rechtsansicht abzuweichen.

Dem Beschwerdevorbringen, aus den Lohnunterlagen sei für den Lohnsteuerprüfer kein Zweifel gegeben gewesen, "daß es sich um zwei verschiedene Bezugsarten" gehandelt habe, muß bei der aufgezeigten Rechtslage der Erfolg versagt bleiben. Dasselbe gilt für die Beschwerdebehauptung, die Arbeitnehmer seien mit dem gegenständlichen Auszahlungsmodus einverstanden gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit auf den in Ablichtung vorgelegten "Kollektivvertrag für das holzverarbeitende Gewerbe Österreichs" bezieht, ist ihm zu entgegnen, daß in den zitierten Bestimmungen der §§ 14 Z. 7 und 15 Z. 6 dieses Kollektivvertrages der vom Beschwerdeführer beschrittene Weg der Zahlung von Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration keineswegs zwingend vorgesehen ist. In den für den Urlaubszuschuß genannten Bestimmungen ist lediglich die Möglichkeit eingeräumt, aus innerbetrieblichen Gründen einvernehmlich den Urlaubszuschuß nicht bei Urlaubsantritt, sondern spätestens mit Ende des Kalenderjahres oder der früheren Lösung des Dienstverhältnisses flüssigzumachen. Einvernehmlich kann auch, abweichend von der Grundregel, die Weihnachtsremuneration bis spätestens 31. März des folgenden Jahres, bei früherer Lösung des Dienstverhältnisses spätestens mit Ende desselben, "fällig" gestellt werden.

Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer noch auf die Ausführungen auf S. 170 f der "amtlichen Lohnsteuertabelle". Dort sei vorgesehen, daß eine Aufteilung der Sonderzahlungen auf die einzelnen Bezugsperioden statthaft sei und keine steuerschädlichen Folgen nach sich ziehe. Abgesehen von dem mangelnden Rechtsquellencharakter dieser Ausführungen heißt es a.a.O. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1073/55 (Slg. Nr. 1643/F), daß ein sonstiger Bezug nicht dadurch, daß er in Teilbeträgen gezahlt wird, zum laufenden Arbeitslohn wird. Aus dem Erkenntnis vom ergibt sich nichts, was geeignet wäre, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Vielmehr hat der Gerichtshof auch in jenem Erkenntnis dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die in jenem Fall ausgezahlten Erfolgsprämien nicht in bestimmten Zeiträumen, sondern nur fallweise (höchstens fünfmal jährlich in Teilbeträgen) ausbezahlt worden sind (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3394/78).

Die Beschwerde ist somit unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht stattgefunden hat, hatte dies gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen. Die Zusammensetzung des erkennenden Senates des Gerichtshofes ergab sich aus dem Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1972 §67 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002525.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58732