VwGH 22.10.1981, 2524/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der Verjährung bei Nichtabgabe von Erklärungen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/10/13 81/14/0039 2 |
Norm | FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335; |
RS 2 | Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgten,Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
E 2876/80
E 81/14/0126
E 81/14/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des K und der M H in T, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Taubenmarkt 1, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zlen. 6/143/2-BK/Eb-1980 und 6/143/3-BK/Eb1980, betreffend Einkommensteuer für 1967 bis 1970 und Vermögensteuer für 1968 bis 1972, sowie Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer (die Zweitbeschwerdeführerin ist seine Ehegattin) ist an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt. Anläßlich einer Betriebsprüfung bei dieser Gesellschaft forderte der Prüfer den steuerlichen Vertreter des Erstbeschwerdeführers laut Beschwerde auf, Differenzen zwischen der Höhe der Entnahmen und den erklärten Vermögenswerten in den Vermögensteuererklärungen näher zu erläutern. Hierauf erstattete der Erstbeschwerdeführer eine Selbstanzeige. Es seien an Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erklärt worden:
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1967 | S | 5.762,56 |
1968 | " | 13.414,85 |
1969 | "2 | 35.299,03 |
1970 | " | 51. 606,12 |
1971 | " | 55.500,45 |
1972 | " | 71.362,70 |
1973 | " | 73.991,30 |
1974 | " | 82.904,04 |
1975 | " | 117.004,62 |
1976 | " | 121.428,87 |
Ferner werde angezeigt, daß der Vermögensteuer die Guthaben auf einem näher bezeichneten Sparbuch nicht unterzogen worden wären, und zwar mit folgenden Ständen:
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S | 170.407,-- | |
" | 498.821,-- | |
" | 1,534.120,-- | |
" | 1,585.726,-- | |
" | 1,641.227,-- | |
" | 1,205.037,-- | |
" | 1,279.028,-- | |
" | 1,403.442,-- | |
" | 1,548.769,-- | |
" | 1,729.477,-- |
In der Folge nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer für 1967 bis 1974 sowie Vermögensteuer für 1968 bis 1975 wieder auf und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren geänderte Abgabenbescheide.
Mit Berufungen wurde dagegen vorgebracht, daß nur die fünfjährige und nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 BAO zum Tragen kommen könne, weil im Beschwerdefall keine Abgabenhinterziehung vorliege. In der Selbstanzeige wären nur vorsorglicherweise die Kapitaleinkünfte bzw. die Sparguthabenstände für die (offenbar im Sinne "für alle") berufungsgegenständlichen Jahre angegeben worden.
Abweisende Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes verloren auf Grund rechtzeitiger Anträge auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre Wirkung.
In einer Berufungsergänzung verwies der Erstbeschwerdeführer auf sein bisheriges Wohlverhalten, sein Alter (Geburtsjahr 1906), seinen Gesundheitszustand und die damit verbundene Einschränkung seiner Dispositionsfähigkeit. Weiters führte er aus, daß bloße Unbedachtheit oder Leichtsinn oder Gedankenlosigkeit zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht ausreichten. Es wurde beanstandet, daß sich die Behörde bei Begründung der Berufungsvorentscheidung einzig und allein auf die Zeugenaussage des Betriebsprüfers bezogen hätte, obwohl dieser den Erstbeschwerdeführer nie persönlich kontaktiert habe und sich somit auf keinerlei eigene Wahrnehmungen habe stützen können. Für die Annahme einer Vorsätzlichkeit stelle aber die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und aller damit zusammenhängenden subjektiven Umstände ein entscheidendes Kriterium dar. Dem Erstbeschwerdeführer hätte der für die Annahme einer Abgabenhinterziehung notwendige Vorsatz nicht nachgewiesen werden können. Ihn treffe höchstens der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
In weiterer Folge wurden die Berufungen hinsichtlich der Einkommensteuer auf die Jahre 1967 bis 1970 und hinsichtlich der Vermögensteuer auf die Jahre 1968 bis 1972 eingeschränkt.
Anläßlich einer Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde erklärte dessen steuerlicher Vertreter, daß ihm der Erstbeschwerdeführer bei der Erstellung der Einkommen- und Vermögensteuererklärungen ab 1972 das gegenständliche Sparbuch nicht angegeben habe. Dieselbe Situation dürfte sich nach Aussage des Erstbeschwerdeführers auch in den Jahren vorher ergeben haben. Der Erstbeschwerdeführer habe in den Jahren vorher des öfteren seine steuerlichen Vertretungen gewechselt. Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer von der Existenz des gegenständlichen Sparbuches gewußt habe, antwortete dieser ausdrücklich, daß ihm diese bekannt gewesen sei. Er habe jedoch bei den Besprechungen mit den jeweiligen Steuerberatern nie daran gedacht, dieses Sparbuch anzugeben. Zur Erklärung gab der Erstbeschwerdeführer an, daß auf diesem Sparbuch nur sehr vereinzelt Einlagen bzw. Abhebungen vorgenommen worden seien. Außerdem seien bei den Besprechungen mit den Steuerberatern eine Vielzahl von Vermögenswerten zur Sprache gekommen und dabei sei das "statisch" zu Hause liegende Sparbuch vergessen worden. Der Erstbeschwerdeführer legte auch ein ärztliches Zeugnis betreffend seinen Gesundheitszustand vor, demgemäß er vor und nach seinem Herzinfarkt 1974 in Dauerbehandlung gestanden habe.
Er sei bisher von der Finanzstrafbehörde noch nie beanstandet worden. Die "Nichtangabe" des fraglichen Sprachbuches sei nicht absichtlich geschehen; es sei einfach vergessen worden.
Nach telefonischer Anforderung legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie des Sparbuches vor.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden traf die belangte Behörde abweisende Berufungsentscheidungen. Darin legte die Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen dar, aus der erwähnten Einvernahme des Erstbeschwerdeführers ergebe sich deutlich, daß diesem die Existenz des gegenständlichen Sparbuches bekannt gewesen wäre. Nun erachte es die belangte Behörde als durchaus glaubhaft, daß jemandem bei Abfassung der Steuererklärung ein Versehen dahin gehend unterlaufen könne, daß geringfügige Einnahmen bzw. geringfügige Einlagen in Sparbüchern vergessen würden. Von geringfügigen Einnahmen bzw. Einlagen könne im Beschwerdefall jedoch nicht die Rede sein. Es sei auch nicht vorstellbar, daß dem Erstbeschwerdeführer viele Jahre hindurch das Vorhandensein des erwähnten Saarbuches bzw. die Zinsengutschriften und die Änderungen des Einlagenstandes nicht bewußt geworden seien, zumal die Einsichtnahme in das gegenständliche Sparbuch ergeben habe, daß z.B. am 10. und am Einlagen getätigt und die Einkommensteuererklärung 1967 bzw. die Vermögensteuererklärung zum am beim Finanzamt eingereicht worden seien. Somit habe der Erstbeschwerdeführer wider besseres Wissen Spareinlagen in Millionenhöhe und daraus resultierende Zinsen nicht in den Steuererklärungen angegeben. Die Verantwortung dafür, daß auf diesem Sparbuch nur vereinzelt Einlagen bzw. Abhebungen vorgenommen worden wären und daß überdies bei den Besprechungen mit den jeweiligen Steuerberatern eine Vielzahl von Vermögenswerten zur Sprache gekommen seien, scheine nicht geeignet, ein vorsätzliches Handeln auszuschließen. Dies umsomehr, als es sich um eine Vielzahl von Jahren handle und in jedem Jahr gerade das gegenständliche Sparbuch "vergessen" worden sei. Da der Erstbeschwerdeführer die Existenz des Sparbuches gekannt habe und ihm im übrigen sehr wohl bewußt gewesen sei, daß Einkommen und Vermögen in den dafür vorgesehenen Erklärungen dem Finanzamt "zu deklarieren" seien, wäre das Vorliegen eines Irrtums ebenfalls auszuschließen. Da dem Erstbeschwerdeführer die Mitwirkung an der Erstellung der Erklärungen möglich gewesen sei, wäre es auch auszuschließen, daß sein schlechter Gesundheitszustand die Nichterklärung der fraglichen Einnahmen bzw. des Sparbuches bewirkt habe. Er habe nicht nur die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt gewesen sei und die ihm zuzumuten gewesen wäre, sondern habe wider besseres Wissen bei der Erstellung der fraglichen Abgabenerklärungen die Existenz des Sparbuches und der daraus resultierenden Zinsen nicht berücksichtigt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß er dadurch eine geringere Steuervorschreibung bewirke. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch die Verwirklichung einer Verkürzung von Abgaben zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden. Die belangte Behörde sei gemäß § 116 BAO mangels Vorliegen einer Entscheidung der Finanzstrafbehörde bzw. des Gerichtes befugt, diese Vorfrage nach eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide als auch deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die angefochtenen Bescheide erledigen ihrem Spruch zufolge
die Berufung "gegen die Bescheide ... betreffend (im
wiederaufgenommenen Verfahren) Einkommensteuer 1967, 1968, 1969, 1970, 1971, 1972, 1973" bzw. die Berufung "gegen die Bescheide ... betreffend (im wiederaufgenommenen Verfahren) Vermögensteuer ab , , , , , und ". Diese Berufungen wandten sich gegen die (jeweils im selben Bescheidformular wie die geänderten Sachbescheide ausgesprochene) Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt und beantragten, "die wiederaufgenommenen Bescheide aufzuheben". Sieht man den Spruch der angefochtenen Bescheide in diesem Zusammenhang und weiters im Zusammenhang mit den Bescheidbegründungen, die jeweils von der Bestimmung des § 304 BAO ausgehen, so ist ein Abspruch der belangten Behörde über die Frage der Rechtmäßigkeit a) der Wiederaufnahme des Verfahrens und b) der Festsetzung von Einkommensteuer für 1967 bis 1973 und von Vermögensteuer für 1968 bis 1975 im wiederaufgenommenen Verfahren zu unterstellen.
Die Beschwerde wird allerdings ausdrücklich nur "wegen Einkommensteuer 1967, 1968, 1969, 1970, Vermögensteuer 1968, 1969, 1970, 1971, 1972" erhoben und die Berufungsentscheidungen der belangten Behörde werden (nur) "in Ansehung ihres Ausspruches über die Einkommensteuer 1967, 1968, 1969, 1970 und die Vermögensteuer
1968, 1969, 1970, 1971, 1972 ... angefochten". Die
Berufungsentscheidungen sind sohin insoweit von keiner Anfechtung vor dem Gerichtshof umfaßt, als sie die Einkommensteuer ab 1971 und die Vermögensteuer ab 1973 zum Gegenstand haben. Im Rahmen der eben aufgezeigten Anfechtung ist allerdings in Anbetracht ausdrücklich in diese Richtung zielender Einwände auch die Wiederaufnahme des Verfahrens als Gegenstand der Beschwerde anzusehen.
Mit dieser Maßgabe ergibt sich in der Sache selbst folgendes:
Nach § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Gemäß § 207 Abs. 1 und 2 BAO verjährt das Recht zur Festsetzung der genannten Abgaben im allgemeinen nach fünf Jahren, bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre. Ob eine Abgabenhinterziehung - der sich gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt - im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO vorliegt, ist im Abgabenverfahren zu beurteilen. Eines diesbezüglichen rechtskräftigen Schuldausspruches im Finanzstrafverfahren bedarf es hiezu nicht (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 81/14/ 0039, 0042, 0043, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Daß eine objektive Abgabenverkürzung bewirkt wurde, ist im Beschwerdefall unbestritten. In Streit steht auf Grund der Beschwerdeausführungen einzig und allein die dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegte Hinterziehungsabsicht. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung der belangten Behörde, es liege im Beschwerdefall auf die Abgabenhinterziehung gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung ist es dem Verwaltungsgerichtshof daher im Beschwerdefall aufgegeben, den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtswinkel zu prüfen, ob das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde (siehe nochmals das Erkenntnis vom ). Der Verwaltungsgerichtshof vermag indes im Beschwerdefall von sich aus weder einen Verstoß der belangten Behörde gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung noch einen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen und auch die Beschwerde kann derartiges nicht aufzeigen.
Der Standpunkt der Beschwerde läuft gleich der Verantwortung im Verwaltungsverfahren darauf hinaus, daß der Erstbeschwerdeführer die Aufnahme des fraglichen Sparbuches und der daraus fließenden Einkünfte in die Abgabenerklärungen bloß vergessen habe. Gegen die dies ausschließenden Folgerungen der angefochtenen Bescheide wird im Rahmen der Rechts- wie der Verfahrensrüge im wesentlichen eingewendet, daß der Erstbeschwerdeführer in Anbetracht seines Alters und seines Gesundheitszustandes nur eine beschränkte Mitwirkungsmöglichkeit bei der Erstellung der Abgabenerklärungen gehabt hätte. Er habe zwar von der Existenz des nichterklärten Sparbuches gewußt, aber immer nur dann, wenn er konkret auf dieses Sparbuch angesprochen worden wäre, was bei der Erstellung der Abgabenerklärungen jedoch nicht zugetroffen hätte. Bei Erstellung der Erklärungen. sei immer eine Fülle von Vermögenswerten zur Sprache gekommen; der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sein umfangreiches Vermögen zu überblicken. Für ein bloßes Versehen und gegen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung spreche auch das bisherige Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers.
Diesem Vorbringen gegenüber ist zunächst im Sinne der angefochtenen Bescheide festzuhalten, daß der Erstbeschwerdeführer an der Erstellung der fraglichen Abgabenerklärungen mitgewirkt hat. Sie sind nicht nur von ihm unterschrieben; in der Beschwerde wird vielmehr auch dargelegt, daß der Erstbeschwerdeführer von seinem steuerlichen Vertreter alljährlich nach sämtlichen in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerten befragt wurde. Auch Alter und Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers entkräften nach dem Gesamtbild des Beschwerdefalles nicht die Annahme der belangten Behörde, er hätte das in Rede stehende Sparbuch und dessen Erträge bei dieser Mitwirkung nicht bloß vergessen. Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeit erst um die 65 Jahre alt, ein Alter, in dem eine wesentliche Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens nach der Lebenserfahrung nur angenommen werden kann, wenn dafür im speziellen Fall konkrete Beweise vorliegen. Was nun den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist dieser nach dem ärztlichen Zeugnis, auf das sich die Beschwerde beruft, durch ein Herzleiden und eine Stoffwechselstörung (Diabetes) gekennzeichnet. Daß ein derartiges Krankheitsbild eine laufende Beeinträchtigung der Gehirnfunktionen bewirkt, müßte konkret bewiesen sein. Das ärztliche Zeugnis bescheinigt aber nicht, wie in der Beschwerde erwähnt, (schlechthin) "Gehirnstörungen", sondern bloß "fallweise Gehirnstörungen" als Folge der genannten Leiden. Daß diese Störungen oder das Alter den Erstbeschwerdeführer Jahr für Jahr, und zwar über viele Jahre hin, bei der Befragung durch den steuerlichen Vertreter gerade das fragliche Sparbuch vergessen ließen, obwohl dem Beschwerdeführer die Existenz des Sparbuches nach eigenen Angaben durchaus bewußt war, erscheint, wie es der Würdigung durch die belangte Behörde entspricht, nicht glaubhaft; dies umsomehr, als weder Alter noch Gesundheitszustand den Erstbeschwerdeführer hinderten, ein anderes Sparbuch in seinen Abgabenerklärungen zu berücksichtigen. Zu Recht führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch die Höhe der Spareinlagen und der Einlagenveränderungen gegen ein bloßes Versehen des Erstbeschwerdeführers ins Treffen. Entspricht es doch der Lebenserfahrung, daß allenfalls geringe Beträge, nicht aber hohe Beträge vergessen werden. Im Beschwerdefall handelt es sich aber um Spareinlagen, die durch Jahre die Millionengrenze überschritten, und um Zugänge am Sparbuch, die sich besonders im hier fraglichen Zeitraum zum Teil in der Höhe von hunderttausenden Schillingen bewegten. Dies zeigt nicht nur die Entwicklung der Spareinlagen laut Selbstanzeige, sondern auch die aus der unbestrittenermaßen vorgelegten Ablichtung des Sparbuches zu ersehenden Veränderungen. Der unwidersprochen gebliebene Hinweis der belangten Behörde auf die Entwicklung anfangs 1969 ist illustrativ und schlüssig. Am 10. und kam es zu Zugängen auf dem Sparbuch von je S 500.000,--, dennoch will der Beschwerdeführer in seinen am eingebrachten Abgabenerklärungen auf das Sparbuch "vergessen" haben, und dies, obwohl er laut Beschwerde vom Steuerberater alljährlich nach sämtlichen Vermögenswerten befragt wurde.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse schließt das behauptete bisherige Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers eine vorsätzliche Abgabenverkürzung nicht aus. Abgesehen davon stellt eine aktenkundige Selbstanzeige des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahre 1971, die ebenfalls ein Sparbuch zum Gegenstand hatte, dieses Wohlverhalten in Frage. Daß die hier relevante Selbstanzeige nach einem (eingangs erwähnten) Vorhalt des Betriebsprüfers erstattet wurde, spricht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht unbedingt für eine "rechtstreue Gesinnung" - so wörtlich die Beschwerdeschrift - des Erstbeschwerdeführers. Der Zeitpunkt der Selbstanzeige ließe auch den Schluß zu, daß der Erstbeschwerdeführer mit der Selbstanzeige befürchteten Erhebungen des Prüfers in der Annahme, finanzstrafrechtliche Konsequenzen damit zu vermeiden, zuvorkommen wollte.
Die angefochtenen Bescheide lassen sohin keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980002524.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-58731