VwGH 03.10.1978, 2524/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | BauO Tir 1974 §25 litd; |
RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Griesmacher, DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der "X-Wohnbaugesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Günter Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 18, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. St.S. 156/1977, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Y-GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Gert Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 4/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am ersuchte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Stadtmagistrat Innsbruck um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer "Kraftfahrzeug-Verkaufsstelle mit Reparatur" auf dem Grundstück Nr. n1 der KG I. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, dem die Beschwerdeführerin als Nachbarin nicht beigezogen worden war, erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck mit Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung; in der Baubeschreibung wurde hiebei das Bauvorhaben wie folgt umschrieben:
"Es ist beabsichtigt, im Anwesen S-straße 9, auf der Gp. n1 KG I die derzeit bestehende Lagerhalle derart zu vergrößern, dass die Möglichkeit zur Verwendung als KFZ-Reparaturwerkstätte besteht. Vor allem wird ein besonders vergüteter Boden hergestellt werden. Die vorhandenen WC-Anlagen werden durch eine Duschmöglichkeit ergänzt, ansonsten jedoch belassen. Über diesem sanitären Trakt soll ein Garderoberaum und ein kleiner Aufenthaltsbereich geschaffen werden. Der Aufgang dazu erfolgt mittels einer zu errichtenden Stahlstiege. An der zum W-weg zugewandten Längsfront wird ein Tor als Einfahrt zum Arbeitsbereich installiert. Die Zufahrt auf das Gelände erfolgt allerdings von der H-straße. Zusätzlich zur Schaffung dieser Arbeitsstätte soll ein Verkaufsraum mit Ersatzteillager und Büroräumlichkeiten mit einer Fläche von 346,00 m2 errichtet werden. Die Höhe beträgt 4,00 m. Dieser neue Gebäudeteil ist zur Gänze aus Stahl errichtet mit Stahlfachwerksdachträgern, darauf Trapezprofilbleche und die Dachhaut. Die Verkäuferkojen sowie die zentral gelegene Annahme erhalten Lichtkuppeln und Be- und Entlüftungen über Dach. An der Nordecke der beiden Objekte befindet sich das Kesselhaus. Die Wärmeversorgung der Werkstätte geschieht mittels Luft-Heizapparaten, der Verkaufsraum wird mit Radiotoren beheizt. Beides mittels Heißwasser von der Leichtölzentralheizungsanlage.
Das gesamte Areal wird mit einem rd. 1,35 m hohen Metallzaun eingefriedet und erhält zwei Einfahrtstore, sowie eine Gehtüre.
Die zusätzliche Baumasse beträgt 1 384,00 m3."
Auf Grund entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin stellte der Stadtmagistrat Innsbruck mit Bescheid vom fest - die Anträge selbst und der erstinstanzliche Bescheid wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt; deren wesentlicher Inhalt ergibt sich jedoch aus den übrigen Akten -, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin in dem mit Bescheid vom zum Abschluss gebrachten Bauverfahren Parteistellung nicht zugekommen sei und ihre Anträge auf Akteneinsicht, die Zustellung dieses Bescheides sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung daher zurückzuweisen seien. Der dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung gab die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom insoweit statt, als ihr Parteistellung eingeräumt wurde. In der Folge stellte die Baubehörde erster Instanz den Baubewilligungsbescheid vom der Beschwerdeführerin am zu. In ihrer nunmehr erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, nach dem Flächenwidmungsplan dürfe auf dem zur Verbauung vorgesehenen Grundstück kein störender Gewerbebetrieb errichtet werden. Die beabsichtigte Errichtung einer Mechanikerwerkstätte komme der Errichtung eines störenden Betriebes gleich. Als unzumutbare Lärmerzeugung komme noch dazu, dass auf der den Wohnhäusern zugewandten Seite des Betriebsgrundstückes eine Zu- und Abfahrt eingerichtet worden sei. Auch verfüge das bestehende, als Lagerhalle gedachte Gebäude über keine lärmisolierende Ausstattung. Überdies seien Geruchsimmissionen (Lackdünste) zu befürchten. Würde der Werkstättenbetrieb genehmigt werden, hätte die Bestimmung, störende Betriebe auf der Bauliegenschaft zu verbieten, keinen Sinn gehabt. Das Bauansuchen der Mitbeteiligten sei daher abzuweisen. Sollte sich aber die Berufungsbehörde dieser Meinung nicht von vornherein anschließen, werde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen, um der Beschwerdeführerin noch die Erhebung weiterer Einwendungen zu ermöglichen, die Aufnahme eines schalltechnischen und eines abgasetechnischen Sachbefundes sowie eines neurologischpsychiatrischen Sachbefundes anzuordnen und sodann in Richtung einer Abweisung des Bauansuchens zu erkennen. Auf das übrige Vorbringen im Akt sowie im gewerberechtlichen Verfahren wurde verwiesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens die Berufung als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde ging zunächst davon aus, dass der für das Grundstück n1 maßgebende Verbauungsplan Nr. 5/m, Gemeinderatsbeschluss vom , unter anderem nachstehende Bestimmungen enthalte: "Gewerbefläche; störende Gewerbe sowie Lagerplätze sind verboten; zulässig sind nur Massivbauten mit besonderer Gestaltung". Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom sei, so wurde zur weiteren Begründung ausgeführt, schon früher die Situierung einer Werks- bzw. Betriebshalle auf dem Grundstück gestattet worden. Bei der mit Bescheid vom genehmigten Bauführung handle es sich präzisiert um Einbauten in dieses Objekt (sanitäre Einrichtungen für das Personal, Garderobe und Aufenthalts-Essbereich) sowie einen Anbau an der Nordseite zur Unterbringung von Ausstellungslokalitäten für Kraftfahrzeuge und Büros sowie eines Ersatzteillagers und eines Heizraumes, endlich um einen Toröffnungsausbruch. Es könne nicht behauptet werden, dass diese Bauarbeiten als solche, und nur darauf habe sich die Überprüfung der Angelegenheit durch die Bauoberbehörde zu beschränken, dem zitierten Raumordnungsplan zuwiderliefen, denn die neuen Herstellungen beeinträchtigten zweifellos nicht die Lebensqualität der Umgebung. Der Umstand, dass in einem als "Werk- bzw. Betriebshalle" bereits zugelassenen Bauwerk nunmehr maschinelle Einrichtungen, welche der Gewerbeordnung unterlägen, etabliert werden sollten, habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu bleiben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb in ihren Rechten verletzt, weil unerlaubte Immissionen genehmigt worden seien. Es bestehe ein Nachbarrecht auf Unterlassung der Herstellung eines störenden Betriebes. Auch seien die Parteienrechte auf gesetzmäßige Sachverhaltsermittlung und auf Beweisaufnahme verletzt worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
In der Folge legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom , Zl. St.S. 226/1977 vor, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom betreffend Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der oben erwähnten Betriebshalle im Hinblick auf eingeholte Gutachten abgewiesen worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist unbestritten davon auszugehen, dass nach dem Gemeinderatsbeschluss vom , Zl. VI-3441/1965 (Bebauungsplan Nr. 5/m), welcher zufolge der Bestimmung des § 31 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1972, weiterhin als Flächenwidmungsplan rechtswirksam ist, auf der zu verbauenden Liegenschaft störende Betriebe sowie Lagerplätze verboten sind. Die belangte Behörde vertrat die Rechtsansicht, die nunmehr im erstinstanzlichen Bescheid baubehördlich für zulässig erklärte Kfz-Reparaturwerkstätte sei schon deshalb zulässig, weil die Werk- bzw. Betriebshalle im Jahre 1968 baubehördlich bewilligt worden sei.
Die Ein- und Zubauten seien zweifelsfrei genehmigungsfähig und der Umstand, dass in einem als Werk- bzw. Betriebshalle bereits zugelassenen Bauwerk maschinelle Einrichtungen, welche der Gewerbeordnung unterliegen, etabliert werden, habe im baubehördlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Bei diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde, dass nach § 25 lit. d der (neuen) Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 42/1974, auch die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, einer Bewilligung der Baubehörde bedarf; auf diese (neue) Rechtslage hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht verwiesen. Die Baubehörde hatte im Hinblick auf diese gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welcher Art von Betrieb, welche Betriebstype (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1873/76 u. a., sowie vom , Zl. 1638/67 u. a.) im Jahre 1968 baubehördlich bewilligt worden war oder - wofür allerdings nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt besteht - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der (neuen) Tiroler Bauordnung zulässigerweise ohne baubehördliche Bewilligung bestand, welche Voraussetzung dann gegeben wäre, wenn ein der nunmehr beabsichtigten Verwendung gleichartiger Betrieb in dem Gebäude untergebracht gewesen wäre und die Räume den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten (vgl. die von den gleichen Gedankengängen getragene Rechtsprechung zu § 60 und § 129 Abs. 1 der Bauordnung für Wien, Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 8327/A, und vom , Zl. 2343/74 u. a.). Aufgabe der Behörde war es ferner, konkret zu untersuchen, ob der nunmehr beabsichtigte Betrieb (antragsgemäß) genehmigungsfähig ist oder aber dessen Einrichtung gar nicht einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das Gebäude als Lagerhalle verwendet wurde und in der Folge als Kfz-Reparaturwerkstätte dienen soll, ist schon der Baubeschreibung der Mitbeteiligten zu entnehmen. Die Vorschrift des § 25 lit d TBO verpflichtet bei einer solchen Situation die Baubehörde trotz der früher erteilten baubehördlichen Bewilligung zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Verwendungszweckes im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt und bejahendenfalls, ob die beabsichtigte Änderung des Verwendungszweckes nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig ist oder nicht, mögen auch die gleichzeitig beantragten Baumaßnahmen genehmigungsfähig sein. Die Änderung des Verwendungszweckes kann nämlich unter Umständen zwar nach gewerberechtlichen Vorschriften zulässig sein, nicht aber nach baurechtlichen Bestimmungen, sodass die Änderung des Verwendungszweckes auch ohne Durchführung baulicher Änderungen als baubehördlich bewilligungspflichtig anzusehen ist. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei kann selbst die Änderung maschineller Einrichtungen, soweit damit eine Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes oder von Gebäudenteilen im Sinne des § 25 lit. d TBO bewirkt wird, der baubehördlichen Bewilligung bedürfen, wenngleich das Aufstellen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen nach § 25 lit. j des angeführten Gesetzes im Fall einer gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht baubehördlich nicht bewilligungspflichtig ist.
Wenn die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift die Meinung vertritt, die von der Beschwerdeführerin geforderten Ermittlungen und Beweisaufnahmen, wie schalltechnische Messungen und medizinische Gutachten seien völlig richtigerweise im gewerbebehördlichen Verfahren durchgeführt worden, seien aber im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen, dann verkennt sie die Rechtslage. Nach § 25 lit. d TBO ist nämlich, wie schon ausgeführt wurde, eindeutig jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach dem Gesetz einen Einfluss haben kann, baubehördlich bewilligungspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.
Hinzu kommt, dass Immissionen aus einem gewerblichen Betrieb, die durch Vorschreibungen der Gewerbebehörde auf das ortsübliche Maß herabgemindert wurden, nach der Betriebstype immer noch eine Belästigung der Nachbarschaft im Sinne der baurechtlich anzuwendenden Normen darstellen können, was dazu führt, dass in einem solchen Fall eine baubehördliche Bewilligung aus dem Titel der Flächenwidmung unzulässig ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 3712/A, vom , Slg. N.F. Nr. 8297/A u.a.). Dass aber der Nachbar nach den Bestimmungen der TBO einen Rechtsanspruch darauf besitzt, dass Grundstücke nur widmungsgemäß verwendet werden dürfen, also unzulässige Immissionen verboten sind, ist § 30 Abs. 4 dieses Gesetzes zu entnehmen, wonach subjektiv öffentlichrechtliche Einwendungen insbesondere auf Vorschriften gestützt werden können, die die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken vorschreiben. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin war sohin die belangte Behörde, ohne in ein gleichzeitig anhängiges Verfahren, wie die mitbeteiligte Partei vermeint, einzugreifen, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, im Rahmen eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob durch das beabsichtigte Bauvorhaben eine Änderung des Verwendungszweckes im Sinne des § 25 lit. d TBO eintritt und bejahendenfalls, ob der konkret beabsichtigte Betrieb seiner Type nach als störender Betrieb im Sinne des Flächenwidmungsplanes zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 5936/A, vom , Slg. N.F. Nr. 8297/A, vom , Slg. N.F. Nr. 8311/A und andere). Hiebei hätte sie allenfalls auch die Ergebnisse eines durchgeführten gewerberechtlichen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1638/77). Dadurch, dass die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren in der aufgezeigten Richtung nicht durchführte, hat sie, wie die Beschwerdeführerin mit Recht ausführt, ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigende Beträge sowie zu viel entrichtete Stempelgebühren.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | BauO Tir 1974 §25 litd; |
Sammlungsnummer | VwSlg 9645 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977002524.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58730