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VwGH 15.01.1979, 2520/78

VwGH 15.01.1979, 2520/78

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/09/24 0137/52 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002520.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58724